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mit solchen Treppenhäusern besitzen, welche den einzigen Zugang zu hbher
liegenden, zum regelmäßigen Aufenthalt oder zum Verkehr von Menschen be-
stimmten Räumen bilden, sowie Kellerräume, die zum Lagern von Zündwaren
oder Explosivstoffen dienen, dürfen zur Lagerung nicht benutzt werden. Der
zur Lagerung dienende Teil der Räume muß mit einer aus undurchlässigem
und feuersicherem Baustoff hergestellten Sohle und Umwehrung von solcher Höhe
umgeben sein, daß der Raum innerhalb der Umwehrung die aufbewahrten
Flüssigkeiten vollständig aufzunehmen vermag. Die Türen der Lagerräume
müssen nach außen aufschlagen und mit Vorrichtung zum Selbstzuschlagen ver-
sehen sein.
III. Das Umfüllen der Flüssigkeiten in solchen Lagerräumen darf nur
mittels Hahn oder Pumpe bei Tageslicht, bei Beleuchtung durch unter Luft-
abschluß brennende Glühlampen mit dichtschließenden Uberglocken, die auch die
Fassung einschließen, oder bei dicht von dem Raume abgeschlossener Außen-
beleuchtung erfolgen. Schalter und Widerstände dürfen in dem Raume nicht
vorhanden sein. Das Anzünden von Feuer oder Licht sowie das Rauchen in
dem Lagerraum ist untersagt. Diese Vorschrift ist an den Eingangstüren zum
Lagerraum in augenfälliger dauerhafter Weise anzubringen.
IV. Die Lagerung der Flüssigkeiten in anderen als den in Absatz II
bezeichneten Umschließungen ist nur im Freien oder in besonderen Schuppen,
die auf eingefriedigten Grundstücken errichtet werden, gestattet. Bei der Lagerung
im Freien muß das Fortfließen der Flüssigkeiten durch Tieferlegung der Sohle
oder durch eine aus feuersicherem Baustoff hergestellte Umwehrung verhindert
werden. Auf die Schuppen finden die Vorschriften der Absätze II und III
dieses Paragraphen sinngemäß Anwendung.
Das Betreten der Lagerstätten durch Unbefugte muß in augenfälliger Weise
durch Anschlag verboten, Lagergefäße im Freien müssen vor mutwilliger Be-
schädigung durch Vorübergehende geschützt sein.
86.
I. Mengen von mehr als 250 kg, aber nicht mehr als 2000 kg bei
beliebiger Umschließung, oder von nicht mehr als 50 000 kg bei Aufbewahrung
in Tanks dürfen nur mit Erlaubnis des Gemeindevorstands gelagert werden.
Diese Erlaubnis ist je nach der Menge der zu lagernden Flüssigkeiten und der
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