Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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mit solchen Treppenhäusern besitzen, welche den einzigen Zugang zu hbher 
liegenden, zum regelmäßigen Aufenthalt oder zum Verkehr von Menschen be- 
stimmten Räumen bilden, sowie Kellerräume, die zum Lagern von Zündwaren 
oder Explosivstoffen dienen, dürfen zur Lagerung nicht benutzt werden. Der 
zur Lagerung dienende Teil der Räume muß mit einer aus undurchlässigem 
und feuersicherem Baustoff hergestellten Sohle und Umwehrung von solcher Höhe 
umgeben sein, daß der Raum innerhalb der Umwehrung die aufbewahrten 
Flüssigkeiten vollständig aufzunehmen vermag. Die Türen der Lagerräume 
müssen nach außen aufschlagen und mit Vorrichtung zum Selbstzuschlagen ver- 
sehen sein. 
III. Das Umfüllen der Flüssigkeiten in solchen Lagerräumen darf nur 
mittels Hahn oder Pumpe bei Tageslicht, bei Beleuchtung durch unter Luft- 
abschluß brennende Glühlampen mit dichtschließenden Uberglocken, die auch die 
Fassung einschließen, oder bei dicht von dem Raume abgeschlossener Außen- 
beleuchtung erfolgen. Schalter und Widerstände dürfen in dem Raume nicht 
vorhanden sein. Das Anzünden von Feuer oder Licht sowie das Rauchen in 
dem Lagerraum ist untersagt. Diese Vorschrift ist an den Eingangstüren zum 
Lagerraum in augenfälliger dauerhafter Weise anzubringen. 
IV. Die Lagerung der Flüssigkeiten in anderen als den in Absatz II 
bezeichneten Umschließungen ist nur im Freien oder in besonderen Schuppen, 
die auf eingefriedigten Grundstücken errichtet werden, gestattet. Bei der Lagerung 
im Freien muß das Fortfließen der Flüssigkeiten durch Tieferlegung der Sohle 
oder durch eine aus feuersicherem Baustoff hergestellte Umwehrung verhindert 
werden. Auf die Schuppen finden die Vorschriften der Absätze II und III 
dieses Paragraphen sinngemäß Anwendung. 
Das Betreten der Lagerstätten durch Unbefugte muß in augenfälliger Weise 
durch Anschlag verboten, Lagergefäße im Freien müssen vor mutwilliger Be- 
schädigung durch Vorübergehende geschützt sein. 
86. 
I. Mengen von mehr als 250 kg, aber nicht mehr als 2000 kg bei 
beliebiger Umschließung, oder von nicht mehr als 50 000 kg bei Aufbewahrung 
in Tanks dürfen nur mit Erlaubnis des Gemeindevorstands gelagert werden. 
Diese Erlaubnis ist je nach der Menge der zu lagernden Flüssigkeiten und der 
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