Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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c) Werden zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten innerhalb des vertieft angelegten 
oder umwallten Teils des Lagerhofs Schuppen benutzt, so müssen dieselben 
mit ordnungsmäßig angelegten und zu unterhaltenden Blitzableitern und 
mit genügenden Lüftungseinrichtungen versehen werden. Die Fenster der 
Schuppen sind durch Drahtgitter zu sichern oder mit Drahtglas zu verglasen. 
Tanks müssen vor ihrer Benutzung durch Füllen mit Wasser auf ihre 
Dichtigkeit geprüft werden und sind mit ordnungsmäßig anzulegenden und 
zu unterhaltenden Blitzableitern zu versehen, die, falls die Tanks aus Eisen 
bestehen, mit den Eisenmassen der Tanks zu verbinden sind. Am höchsten 
Punkte jedes Tanks ist ein bei freistehenden Tanks nach unten führendes 
eisernes Lüftungsrohr von angemessener Weite anzubringen, das in solcher 
Entfernung von der Erdoberfläche ausmünden muß, daß die aus dem Rohr 
entweichenden Gase nicht durch Unvorsichtigkeit entzündet werden können. 
Innerhalb des Rohrs sind, gleichmäßig verteilt, mindestens drei engmaschige 
Drahtnetze aus Kupfer oder einem anderen nicht rostenden Metall so an- 
zubringen, daß sie leicht nachgesehen und erneuert werden können. 
In der Schutzzone des Lagerhofes dürfen weder Bauwerke errichtet noch 
Fässer aus brennbarem Material gelagert werden. Dagegen dürfen Abfüll- 
schuppen, Wiege= und Pumpenhäuser, letztere auch, wenn sie mit Benzin-, 
Petroleum= oder Gasmotoren ausgerüstet sind, unter denselben Bedingungen 
wie Lagerschuppen innerhalb des umwallten Teils des Lagerhofs angelegt 
werden, Reparatur= und Böttcherhaus, Wiege= und Pumpenhaus auch außer- 
halb der Umwallung, sofern die Schutzzone von diesen Häusern ab gerechnet 
wird. 
Außerhalb des Lagerhofes sind alle den Zwecken desselben dienliche 
Anlagen, insbesondere auch Dampfkesselanlagen und Gebäude mit folgenden 
Einschränkungen gestattet: 
1. Sofern auf dem außerhalb des Lagerhofs von seinen Nebenanlagen in 
Anspruch genommenen Gelände eine Wohnung für einen die Aufsicht 
über den Lagerhof führenden Angestellten, z. B. für einen besonderen 
Wächter, angelegt werden soll, so muß der Hofraum derselben durch 
eine zwei Meter hohe Mauer von den übrigen Gebäuden abgetrennt 
werden. Der Hofraum oder die Wohnung müssen einen Ausgang un- 
mittelbar ins Freie besitzen. Die Bestimmungen der Ziffer e dieses
	        
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