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c) Werden zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten innerhalb des vertieft angelegten
oder umwallten Teils des Lagerhofs Schuppen benutzt, so müssen dieselben
mit ordnungsmäßig angelegten und zu unterhaltenden Blitzableitern und
mit genügenden Lüftungseinrichtungen versehen werden. Die Fenster der
Schuppen sind durch Drahtgitter zu sichern oder mit Drahtglas zu verglasen.
Tanks müssen vor ihrer Benutzung durch Füllen mit Wasser auf ihre
Dichtigkeit geprüft werden und sind mit ordnungsmäßig anzulegenden und
zu unterhaltenden Blitzableitern zu versehen, die, falls die Tanks aus Eisen
bestehen, mit den Eisenmassen der Tanks zu verbinden sind. Am höchsten
Punkte jedes Tanks ist ein bei freistehenden Tanks nach unten führendes
eisernes Lüftungsrohr von angemessener Weite anzubringen, das in solcher
Entfernung von der Erdoberfläche ausmünden muß, daß die aus dem Rohr
entweichenden Gase nicht durch Unvorsichtigkeit entzündet werden können.
Innerhalb des Rohrs sind, gleichmäßig verteilt, mindestens drei engmaschige
Drahtnetze aus Kupfer oder einem anderen nicht rostenden Metall so an-
zubringen, daß sie leicht nachgesehen und erneuert werden können.
In der Schutzzone des Lagerhofes dürfen weder Bauwerke errichtet noch
Fässer aus brennbarem Material gelagert werden. Dagegen dürfen Abfüll-
schuppen, Wiege= und Pumpenhäuser, letztere auch, wenn sie mit Benzin-,
Petroleum= oder Gasmotoren ausgerüstet sind, unter denselben Bedingungen
wie Lagerschuppen innerhalb des umwallten Teils des Lagerhofs angelegt
werden, Reparatur= und Böttcherhaus, Wiege= und Pumpenhaus auch außer-
halb der Umwallung, sofern die Schutzzone von diesen Häusern ab gerechnet
wird.
Außerhalb des Lagerhofes sind alle den Zwecken desselben dienliche
Anlagen, insbesondere auch Dampfkesselanlagen und Gebäude mit folgenden
Einschränkungen gestattet:
1. Sofern auf dem außerhalb des Lagerhofs von seinen Nebenanlagen in
Anspruch genommenen Gelände eine Wohnung für einen die Aufsicht
über den Lagerhof führenden Angestellten, z. B. für einen besonderen
Wächter, angelegt werden soll, so muß der Hofraum derselben durch
eine zwei Meter hohe Mauer von den übrigen Gebäuden abgetrennt
werden. Der Hofraum oder die Wohnung müssen einen Ausgang un-
mittelbar ins Freie besitzen. Die Bestimmungen der Ziffer e dieses