Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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e) 
f) 
Paragraphen treten für dieses Gebäude bei genauer Beachtung der von 
dem Bezirksdirektor in jedem solchen Falle besonders vorzuschreibenden 
Sicherheitsmaßregeln außer Kraft. 
2. Abfüllschuppen außerhalb des Lagerhofs müssen mit massiven, nicht durch 
Offnungen unterbrochenen Umfassungsmauern von solcher Höhe oder 
mit so vertiefter Sohle ausgeführt werden, daß die in den Schuppen 
befindlichen Flüssigkeiten nicht nach außen ablaufen können. Welche 
Mengen abgefüllter Flüssigkeiten sich jeweilig in Abfüllschuppen befinden 
dürfen, setzt der Bezirksdirektor bei Erteilung der Erlaubnis fest. Außer- 
dem bleibt es dem Bezirksdirektor überlassen, wegen einer Zufahrt für 
Löschgeräte Bestimmung zu treffen. 
Auf dem von dem Lagerhof und seinen Nebenanlagen in Anspruch ge- 
nommenen Gelände darf nur bei Tageslicht oder elektrischer Beleuchtung, 
in den Schuppen auch bei Außenbeleuchtung mit zuverlässigen, geprüften 
Lampen gearbeitet werden. Das Anzünden der letzteren muß außerhalb 
des Lagerhofes erfolgen. Die Fenster, an denen Außenbeleuchtung an- 
gebracht ist, dürfen nicht zu öffnen sein. Bogenlicht darf nur im Freien 
unter Verwendung unten dicht abgeschlossener Glocken, elektrisches Glühlicht 
gemäß § 5 Abs. III innerhalb von Räumen nur bei Anwendung kräftiger 
Schutzglocken benutzt werden. Die elektrischen Beleuchtungs= und Bilitz- 
ableiteranlagen sind vor der Inbetriebnahme und je in Jahresfrist durch 
einen von dem Bezirksdirektor ernannten Sachverständigen auf ihre Zuver- 
lässigkeit zu prüfen. 
Feuer oder offenes Licht darf innerhalb des Lagerhofes, außer wo 
solches durch diese Verordnung ausdrücklich gestattet ist, nicht brennen, auch 
darf daselbst nicht geraucht werden. Das Einbringen von Zündwaren in 
den Lagerhof ist untersagt. Diese Vorschriften sind an allen Zugängen zu 
dem vom Lagerhof und seinen Nebenanlagen in Anspruch genommenen 
Gelände in augenfälliger Weise durch dauerhafte Auschläge bekannt zu machen. 
Die zur Aufbewahrung der Flüssigkeit dienenden Erdgruben, Schuppen oder 
Tanks dürfen nur dann unmittelbar in oder auf gewachsenem Boden an- 
gelegt werden, wenn dieser hinreichende Undurchlässigkeit und Tragfähigkeit 
besitzt. Sind diese nicht vorhanden, so müssen mindestens die Sohle des 
umwallten oder vertieften Lagerhofes, des Faßlagers und der Abfüllschuppen
	        
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