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f)
Paragraphen treten für dieses Gebäude bei genauer Beachtung der von
dem Bezirksdirektor in jedem solchen Falle besonders vorzuschreibenden
Sicherheitsmaßregeln außer Kraft.
2. Abfüllschuppen außerhalb des Lagerhofs müssen mit massiven, nicht durch
Offnungen unterbrochenen Umfassungsmauern von solcher Höhe oder
mit so vertiefter Sohle ausgeführt werden, daß die in den Schuppen
befindlichen Flüssigkeiten nicht nach außen ablaufen können. Welche
Mengen abgefüllter Flüssigkeiten sich jeweilig in Abfüllschuppen befinden
dürfen, setzt der Bezirksdirektor bei Erteilung der Erlaubnis fest. Außer-
dem bleibt es dem Bezirksdirektor überlassen, wegen einer Zufahrt für
Löschgeräte Bestimmung zu treffen.
Auf dem von dem Lagerhof und seinen Nebenanlagen in Anspruch ge-
nommenen Gelände darf nur bei Tageslicht oder elektrischer Beleuchtung,
in den Schuppen auch bei Außenbeleuchtung mit zuverlässigen, geprüften
Lampen gearbeitet werden. Das Anzünden der letzteren muß außerhalb
des Lagerhofes erfolgen. Die Fenster, an denen Außenbeleuchtung an-
gebracht ist, dürfen nicht zu öffnen sein. Bogenlicht darf nur im Freien
unter Verwendung unten dicht abgeschlossener Glocken, elektrisches Glühlicht
gemäß § 5 Abs. III innerhalb von Räumen nur bei Anwendung kräftiger
Schutzglocken benutzt werden. Die elektrischen Beleuchtungs= und Bilitz-
ableiteranlagen sind vor der Inbetriebnahme und je in Jahresfrist durch
einen von dem Bezirksdirektor ernannten Sachverständigen auf ihre Zuver-
lässigkeit zu prüfen.
Feuer oder offenes Licht darf innerhalb des Lagerhofes, außer wo
solches durch diese Verordnung ausdrücklich gestattet ist, nicht brennen, auch
darf daselbst nicht geraucht werden. Das Einbringen von Zündwaren in
den Lagerhof ist untersagt. Diese Vorschriften sind an allen Zugängen zu
dem vom Lagerhof und seinen Nebenanlagen in Anspruch genommenen
Gelände in augenfälliger Weise durch dauerhafte Auschläge bekannt zu machen.
Die zur Aufbewahrung der Flüssigkeit dienenden Erdgruben, Schuppen oder
Tanks dürfen nur dann unmittelbar in oder auf gewachsenem Boden an-
gelegt werden, wenn dieser hinreichende Undurchlässigkeit und Tragfähigkeit
besitzt. Sind diese nicht vorhanden, so müssen mindestens die Sohle des
umwallten oder vertieften Lagerhofes, des Faßlagers und der Abfüllschuppen