Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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mit der Maßgabe Anwendung, daß die Schutzzone bei einer 500 000 kg nicht 
übersteigenden Menge je nach den örtlichen Verhältnissen bis auf 20 m be- 
schränkt werden kann. 
Abschnitt III. 
Vorschriften für die Klasse III. 
8 12. 
J. Bei der Lagerung von Mengen von nicht mehr als 10000 kg in 
Fässern ist das Fortfließen der Flüssigkeiten durch Tieferlegung der Sohle oder 
durch eine aus undurchlässigem und feuersicherem Baustoff hergestellte Umwehrung 
zu verhindern. 
II. Mengen von mehr als 10000 kg, aber nicht mehr als 50000 kg, 
dürfen nach erfolgter Anzeige an den Gemeindevorstand auf besonderen Lager— 
höfen oder in Lagerhäusern aufbewahrt werden. 
Soweit nicht auf Lagerhöfen in demjenigen Teil, in dem die Flüssigkeit 
aufbewahrt wird, durch Tieferlegung der Sohle dafür gesorgt ist, daß die 
Flüssigkeiten im Falle des Auslaufens nicht fortfließen können, ist der Lagerhof 
mit einer massiven Mauer oder einem genügend starken Erdwall zu umgeben. 
Bei Unterbrechungen derselben ist durch genügend hohe Bordschwellen das Fort— 
fließen von Ol zu verhindern. Zur Beleuchtung der Lagerhöfe müssen ge- 
schlossene Laternen benutzt werden. 
Lagerhäuser müssen massiv und mit feuersicherer Bedachung gebaut werden 
und so beschaffen sein, daß das Ausfließen der Flüssigkeiten im Falle eines 
Brandes aus dem Lagerhause verhindert wird. Die Lagerräume dürfen keinen 
Zugang zu anderen Räumen haben, ihre Zugänge müssen unmittelbar ins Freie 
führen. Hinsichtlich der Beleuchtung und der Benutzung von Feuer und Licht 
sind die Vorschriften des § 5 Abs. III maßgebend. 
Dem Gemeindevorstand bleibt es überlassen, wegen einer Zufahrt für 
Löschgerätschaften Bestimmung zu treffen. Das Betreten der Lagerhöfe und 
Lagerräume außerhalb der Arbeitszeit ist nur gemäß der Bestimmungen des 
§ 7 h den daselbst bezeichneten Personen zu gestatten. 
III. Die Aufbewahrung von Mengen von mehr als 50000 kg unterliegt 
den Bestimmungen des § 11 Abs. III mit der Maßgabe, daß die Schutzzone 
bei einer 500 000 kg nicht übersteigenden Menge je nach den örtlichen Ver- 
hältnissen bis auf 10 m eingeschränkt werden kann. 
1903 37
	        
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