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Abschnitt V.
Ubergangs- und Schlußbeslimmungen.
8 15.
J. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Aufbewahrung der
im 81 bezeichneten Flüssigkeiten in den der Aufsicht der Bergbehörden unter—
stehenden Betrieben sowie auf die Mitnahme der Flüssigkeiten in Motorwagen.
Für die Aufbewahrung und Verarbeitung in gewerblichen Anlagen, die unter
den § 16 der Reichsgewerbeordnung fallen, hat die genehmigende Behörde, für
den Verkehr in Güterschuppen auf Bahnhöfen sowie Tankwagen auf Lade-
gleisen die daselbst zuständige Aufsichtsbehörde die Bedingungen festzusetzen.
II. Die Verordnung findet auf andere, nicht im Absatz I genannte ge-
werbliche Anlagen, in denen die Flüssigkeiten bearbeitet oder zu technischen
Zwecken verwendet werden, mit der Maßgabe Anwendung, daß Menge und Art
der Lagerung der zum Gewerbebetriebe bestimmten Flüssigkeiten, unbeschadet der
etwa für diese Betriebe ergangenen oder noch zu erlassenden besonderen Vor-
schriften, von dem Gemeindevorstand festzusetzen sind.
8 16.
I. Sind die in den 88 3—14 getroffenen Vorschriften erfüllt, so dürfen
in bestehenden zur Lagerung von Flüssigkeiten polizeilich angemeldeten oder ge-
nehmigten Lagerräumen und Lagerhöfen die durch diese Verordnung festgesetzten
Höchstmengen nach Anmeldung bei der zuständigen Behörde ohne weiteres ge-
lagert werden.
II. Im übrigen müssen die beim Inkrafttreten dieser Verordnung vor-
handenen Lagerräume, Lagerhöfe und gewerblichen Anlagen innerhalb zweier
Jahre den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend eingerichtet werden.
Die Bestimmungen über die Schutzzone sowie diejenigen des § 7q und t
finden auf bestehende Anlagen keine Anwendung.
§ 17.
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung können auf Antrag
durch das Großherzogliche Staatsministerium genehmigt werden.