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2 Koörbezirke
9.
10.
2 Körbezirke
11.
12.
2 Körbezirke
13.
14.
Apolda,
Buttstädt,
Allstedt,
Jena.
für den III. Verwaltungsbezirk, bestehend aus
den Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Eisenach mit Ausnahme
der Gemeinden Hörschel, Neuenhof, Pferdsdorf, Spichra, Stedt-
feld, Wartha, Marksuhl, Burkhardtroda, Dönges, Eckardtshausen,
Epichnellen, Ettenhausen, Etterwinden, Förtha, Kupfersuhl, Lin-
digshof, Wolfsburg-Unkeroda (Körbezirk Eisenach),
den vorstehend unter Ziffer 9 ausgenommenen Gemeinden des
Amtsgerichtsbezirks Eisenach und den Gemeinden des Amts-
gerichtsbezirks Gerstungen (Körbezirk Gerstungen).
für den IV. Verwaltungsbezirk, bestehend aus den Gemeinden
der Amtsgerichtsbezirke Geisa, Lengsfeld und Vacha,
der Amtsgerichtsbezirke Kaltennordheim und Ostheim.
für den V. Verwaltungsbezirk, bestehend aus den Gemeinden
der Amtsgerichtsbezirke Neustadt a.O. und Auma, sowie der
Gemeinde Schüptitz,
des Amtsgerichtsbezirks Weida mit Ausnahme der Gemeinde
Schüptitz.
Artikel 2
(zu § 2 Absatz 2 des Gesetzes).
Bezirksverwaltungsbehörden sind, soweit Beschwerden gegen die Köraus-
schüsse und gegen die Körberufungsausschüsse oder gegen deren Mitglieder in
Frage kommen, die Bezirksausschüsse, im übrigen die Bezirksdirektoren.
Artikel 3
(zu § 3 des Gesetzes).
Die Verpflichtung der Mitglieder der Körausschüsse und der Körberufungs-
ausschüsse und deren Stellvertreter erfolgt durch die Bezirksdirektoren.
Bei der Wiederwahl eines Mitglieds bezw. Stellvertreters in den Kör-
ausschuß oder den Körberufungsausschuß bedarf es einer erneuten Verpflich-
tung nicht.