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Die Orte der Sammelkörung sind so zu wählen, daß die Zuchtstierhalter
die Stiere in der Regel höchstens 5 km weit zu führen haben.
Artikel 8
(zu § 11 des Gesetzes).
Gesuche um Prüfung eines Zuchtstieres am Standorte (Stallkörung) sind
unter Angabe der dafür sprechenden triftigen Gründe längstens binnen 3 Tagen
nach Behändigung der Aufforderung (Art. 7 Abs. 1) bei dem Vorsitzenden des
Körausschusses anzubringen. Treten später plötzlich Umstände ein, die eine
Zuführung des Zuchtstieres an den Ort der Sammelkörung ausschließen (Glatt-
eis, schlechtes Wetter usw.), so ist das Gesuch dem Vorsitzenden des Kör-
ausschusses unverzüglich und, wenn es früher nicht möglich ist, durch besonderen
Boten an dem Orte der Sammelkörung zu überreichen.
Artikel 9
(zu § 12 des Gesetzes).
Die Vorkörung ist in der Regel von dem zunächst wohnenden Mitglied
des Körausschusses vorzunehmen. Den Auftrag hat der Vorsitzende zu erteilen.
Artikel 10
(zu § 13 des Gesetzes).
Die Körscheine sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.
Das Ergebnis der vorgenommenen Körungen hat der Vorsitzende des Kör-
ausschusses in eine nach dem Muster der Anlage C zu führende jährlich ab-
zuschließende Körliste einzutragen.
Der schriftlichen Eröffnung über die Abkörung eines Zuchtstieres sind
Gründe beizufügen; sie ist dem Besitzer vom Körausschusse unmittelbar oder
durch die Post mit Zustellungsurkunde zuzustellen.
Artikel 11
Gu den §§ 14, 15 des Gesetzes).
Wird Berufung gegen die Abkörung eingelegt, so hat der Vorsitzende des
Körberufungsausschusses sich von dem Körausschußvorsitzenden die Gründe der
Abkörung und den Tag der Eröffnung derselben anzeigen zu lassen.