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Ist die Berufung verspätet, so kann ihre Zurückweisung auch auf Grund
schriftlicher Abstimmung erfolgen. Andernfalls beraumt der Vorsitzende des
Körberufungsausschusses Termin zur Besichtigung des abgekörten Zuchtstieres
an. Die Entscheidung des Berufungsausschusses ist dem Zuchtstierbesitzer und
dem Körausschußvorsitzenden zu eröffnen. Letzterer hat den Erfolg der Berufung
in die Körliste einzutragen und, wenn der Berufung stattgegeben ist, einen
Körschein auszustellen.
Die Feststellung und Beitreibung der nach § 15 letzter Absatz des Gesetzes
dem unterliegenden Teile zur Last fallenden Auslagen erfolgt durch den Be-
zirksdirektor.
Artikel 12
(zu § 16 des Gesetzes).
Diejenigen Staaten, deren Körscheine nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes als
gleichwertig anzuerkennen sind, werden vom Staatsministerium, Departement des
Innern, bekannt gemacht.
Artikel 13
(zu § 17 des Gesetzes).
Gehen einem Körausschußmitgliede zuverlässige Nachrichten darüber zu,
daß ein angekörter Zuchtstier untauglich geworden sei, so hat es, bezüglich durch
Anrufung des Vorsitzenden, eine Beschlußfassung des Körausschusses herbeizu-
führen. Hält auch der Körausschuß die Nachricht für zuverlässig, so hat er
von seinem Rechte, die abermalige Vorführung zu verlangen, Gebrauch zu machen.
Artikel 14
Gu § 18 des Gesetzes).
Die Zahl derjenigen Kühe und befruchtungsfähigen Kalbinnen, für welche
mindestens ein Zuchtstier gehalten werden muß, wird auf 100 festgesetzt. Dem
Bezirksdirektor bleibt nachgelassen, in geeigneten Fällen zeitweilig zu gestatten,
daß diese Zahl um 15 überschritten wird.
Artikel 15
(zu § 19 des Gesetzes).
Alljährlich im Januar haben die Gemeindevorstände den Bestand der
innerhalb des Gemeindebezirks zur Zucht gehaltenen Kühe und befruchtungs-