Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

200 
827. 
Die Ubertragung von kirchlichen Diensten an den einzelnen Lehrer erfolgt 
durch die oberste Schulbehörde mit Zustimmung des Kirchgemeindevorstandes. 
Wird die Ubertragung von dem letzteren beanstandet, so ist die Entschließung 
der höheren kirchlichen Behörde einzuholen. 
Wo mit Rektorstellen kirchliche Dienste verbunden sind, ist dem Landes- 
herrn vorbehalten, deren Abtrennung anzuordnen, sobald dies im Interesse der 
kirchlichen oder der Schulverwaltung angemessen erscheint. 
8 34. 
1. Der Lehrer erhält für die Verrichtung kirchlicher Dienste, einschließlich 
der Mitwirkung bei den sogenannten Kasualien, eine zu seiner Besoldung als 
Lehrer hinzutretende nichtpensionsberechtigte Vergütung. 
2. Diese Vergütung beträgt in der Regel nicht unter 100 und nicht über 
300 —¾ jährlich, ausnahmsweise kann sie auch unter 100 //¼ herabgesetzt und 
bei ganz besonders umfangreichem Kirchendienst über 300 ¾ erhöht werden. 
Die Höhe der Vergütung für die einzelne Schulstelle wird nach Gehör 
des Kirchgemeindevorstandes (des Kirchvorsteheramtes, des Vorstandes der israe- 
litischen Kultusgemeinde) durch das Staatsministerium festgesetzt. 
3. Die Vergütung wird gewährt: 
u) aus den dem Lehrer als Entgelt für die Verrichtung kirchlicher Dienste 
bereits zustehenden Nebeneinnahmen (einschließlich der Akzidenzien und 
der Stolgebührenentschädigung), 
b) soweit diese Mittel nicht ausreichen, unter Beihülfe des Staates von 
der Kirchgemeinde (der Kultusgemeinde ). 
Die Nebenbezüge der unter a gedachten Art, welche, wie die Akzidenzien, 
bisher von dem Lehrer selbst einzuheben waren, können fortan von der Kirch- 
gemeinde erhoben werden. 
Die Beihülfe des Staates besteht in einem aus der Staatskasse fließen- 
den, verabschiedungsgemäß festzustellenden Betrage, aus welchem die Vergütung 
des Lehrers auf den für die einzelne Schulstelle festgesetzten Betrag erhöht wird. 
4. Im Falle einer durch künftige Vermehrung der kirchlichen Dienste des 
Lehrers bedingten Erhöhung der Vergütung hat die Kirchgemeinde für den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.