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827.
Die Ubertragung von kirchlichen Diensten an den einzelnen Lehrer erfolgt
durch die oberste Schulbehörde mit Zustimmung des Kirchgemeindevorstandes.
Wird die Ubertragung von dem letzteren beanstandet, so ist die Entschließung
der höheren kirchlichen Behörde einzuholen.
Wo mit Rektorstellen kirchliche Dienste verbunden sind, ist dem Landes-
herrn vorbehalten, deren Abtrennung anzuordnen, sobald dies im Interesse der
kirchlichen oder der Schulverwaltung angemessen erscheint.
8 34.
1. Der Lehrer erhält für die Verrichtung kirchlicher Dienste, einschließlich
der Mitwirkung bei den sogenannten Kasualien, eine zu seiner Besoldung als
Lehrer hinzutretende nichtpensionsberechtigte Vergütung.
2. Diese Vergütung beträgt in der Regel nicht unter 100 und nicht über
300 —¾ jährlich, ausnahmsweise kann sie auch unter 100 //¼ herabgesetzt und
bei ganz besonders umfangreichem Kirchendienst über 300 ¾ erhöht werden.
Die Höhe der Vergütung für die einzelne Schulstelle wird nach Gehör
des Kirchgemeindevorstandes (des Kirchvorsteheramtes, des Vorstandes der israe-
litischen Kultusgemeinde) durch das Staatsministerium festgesetzt.
3. Die Vergütung wird gewährt:
u) aus den dem Lehrer als Entgelt für die Verrichtung kirchlicher Dienste
bereits zustehenden Nebeneinnahmen (einschließlich der Akzidenzien und
der Stolgebührenentschädigung),
b) soweit diese Mittel nicht ausreichen, unter Beihülfe des Staates von
der Kirchgemeinde (der Kultusgemeinde ).
Die Nebenbezüge der unter a gedachten Art, welche, wie die Akzidenzien,
bisher von dem Lehrer selbst einzuheben waren, können fortan von der Kirch-
gemeinde erhoben werden.
Die Beihülfe des Staates besteht in einem aus der Staatskasse fließen-
den, verabschiedungsgemäß festzustellenden Betrage, aus welchem die Vergütung
des Lehrers auf den für die einzelne Schulstelle festgesetzten Betrag erhöht wird.
4. Im Falle einer durch künftige Vermehrung der kirchlichen Dienste des
Lehrers bedingten Erhöhung der Vergütung hat die Kirchgemeinde für den