Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Mehrbetrag ohne Anspruch auf entsprechende Erhöhung der staatlichen Beihülfe 
aufzukommen. 
Entstehen Kirchendienste des Lehrers in einer Gemeinde, in der solche über— 
haupt noch nicht bestanden, so hat die Kirchgemeinde für die Vergütung ohne 
Anspruch auf Gewährung einer staatlichen Beihülfe aufzukommen. 
5. Die Kirchgemeinde kann die Besorgung des Kirchendienstes unter Zu- 
stimmung des Staatsministeriums jederzeit eigenen Kirchendienern übertragen. 
In diesem Falle verbleiben der Kirchgemeinde die unter Ziffer 3 a und 
erwähnten Mittel auch fernerhin. 
6. Werden von der Schulgemeinde und der Kirchgemeinde mit Genehmi- 
gung des Staatsministeriums Lehrerbesoldungsstücke kirchlichen Ursprungs 
aus der Hauptbesoldungstabelle ausgeschieden und der Kirchgemeinde überlassen, 
so wird die staatliche Beihülfe bis zum Betrage des Wertes der ausgeschiedenen 
Besoldungsstücke der Schulgemeinde überwiesen. 
7. Wo in vorstehendem die Kirchgemeinde und der Kirchgemeindevorstand 
genannt ist, tritt an deren Stelle die Kultusgemeinde und der Vorstand der 
Kultusgemeinde ein, sofern israelitische Schulstellen in Frage stehen. 
8 44. 
Der Unterricht in der Volksschule, namentlich für die drei ersten Schul— 
jahre, kann nach Bestimmung der obersten Schulbehörde auch einer hinreichend 
vorgebildeten Lehrerin übertragen werden. 
Die Bedingungen ihrer Anstellung werden in jedem einzelnen Fall durch 
einen von dem Schulvorstand mit der Lehrerin abzuschließenden und von der 
obersten Schulbehörde zu genehmigenden Vertrag festgestellt. Die Lehrerin 
erhält neben freier Wohnung oder Wohnungsentschädigung eine Mindestbesol- 
dung und hat Anspruch auf Alterszulagen und Ruhegehalt nach Maßgabe der 
von der obersten Schulbehörde im Verordnungswege zu erlassenden Vorschriften. 
8 48. 
Die Leistungspflicht der Schulgemeinde in Beziehung auf die Volksschule 
umfaßt namentlich folgende Punkte: sie hat zu sorgen 
1. für die Errichtung und Unterhaltung der nötigen Schulhäuser und Lehrer— 
wohnungen nach Vorschrift der obersten Schulbehörde, sowie für die Er— 
haltung der zu den Schulstellen gehörigen Grundstücke, 
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