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Mehrbetrag ohne Anspruch auf entsprechende Erhöhung der staatlichen Beihülfe
aufzukommen.
Entstehen Kirchendienste des Lehrers in einer Gemeinde, in der solche über—
haupt noch nicht bestanden, so hat die Kirchgemeinde für die Vergütung ohne
Anspruch auf Gewährung einer staatlichen Beihülfe aufzukommen.
5. Die Kirchgemeinde kann die Besorgung des Kirchendienstes unter Zu-
stimmung des Staatsministeriums jederzeit eigenen Kirchendienern übertragen.
In diesem Falle verbleiben der Kirchgemeinde die unter Ziffer 3 a und
erwähnten Mittel auch fernerhin.
6. Werden von der Schulgemeinde und der Kirchgemeinde mit Genehmi-
gung des Staatsministeriums Lehrerbesoldungsstücke kirchlichen Ursprungs
aus der Hauptbesoldungstabelle ausgeschieden und der Kirchgemeinde überlassen,
so wird die staatliche Beihülfe bis zum Betrage des Wertes der ausgeschiedenen
Besoldungsstücke der Schulgemeinde überwiesen.
7. Wo in vorstehendem die Kirchgemeinde und der Kirchgemeindevorstand
genannt ist, tritt an deren Stelle die Kultusgemeinde und der Vorstand der
Kultusgemeinde ein, sofern israelitische Schulstellen in Frage stehen.
8 44.
Der Unterricht in der Volksschule, namentlich für die drei ersten Schul—
jahre, kann nach Bestimmung der obersten Schulbehörde auch einer hinreichend
vorgebildeten Lehrerin übertragen werden.
Die Bedingungen ihrer Anstellung werden in jedem einzelnen Fall durch
einen von dem Schulvorstand mit der Lehrerin abzuschließenden und von der
obersten Schulbehörde zu genehmigenden Vertrag festgestellt. Die Lehrerin
erhält neben freier Wohnung oder Wohnungsentschädigung eine Mindestbesol-
dung und hat Anspruch auf Alterszulagen und Ruhegehalt nach Maßgabe der
von der obersten Schulbehörde im Verordnungswege zu erlassenden Vorschriften.
8 48.
Die Leistungspflicht der Schulgemeinde in Beziehung auf die Volksschule
umfaßt namentlich folgende Punkte: sie hat zu sorgen
1. für die Errichtung und Unterhaltung der nötigen Schulhäuser und Lehrer—
wohnungen nach Vorschrift der obersten Schulbehörde, sowie für die Er—
haltung der zu den Schulstellen gehörigen Grundstücke,
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