Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

Ministerialbekanntmachung. 
[2] Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Dezember 1902 
im Zentralblatt für das Deutsche Reich ist auf Grund der Vorschriften in 
§ 4, § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden (Reichs-Gesetzblatt 1898 Seite 361) der Betrag der für 
die Naturalverpflegung marschierender pp. Truppen zu gewährenden Vergütung 
für das Jahr 1903 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann 
und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 80 65 3. 
b) „ „ Miittagskost 40 „ 35 „ 
c) „ „ Abendkoftt 25 „ 20 „ 
d) „ „ Morgenkft. 15 „ 10 „ 
Es wird dies hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 30. Dezember 1902. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Krause. 
[3] Das 51. und 52. Reichs-Gesetzblatt vom Jahre 1902 enthält unter: 
Nr. 2916 Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien zur 
Regelung des Verkehrs mit Branntwein und Spirituosen an 
der deutsch-belgischen Grenze vom 1. August 1902. 
„ 2917 Zolltarifgesetz; vom 25. Dezember 1902. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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