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6. der landesherrlichen Verordnung vom 21. Dezember 1899 zu dem unter 1 bezeichneten
Gesetze;
*e in der Anlage 1 C abgedruckt —
7. dem Landesgesetze vom 5. April 1899 zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
88 5—9, 175—182, 192—195;
— in der Anlage I D abgedruckt —
8. der gegenwärtigen Unterweisung.
Diese sämtlichen Drucksachen haben die Standesbeamten in zwei Exemplaren binden zu lassen,
von denen eines für den Standesbeamten, das andere für den Stellvertreter bestimmt ist.
Beide Bände gehören zum Inventar des Standesamts und sind sorgfältig aufzu bewahren.
Glaubt ein Standesbeamter der Belehrung zu bedürfen, so hat er sich an das Amtsgericht
des Bezirks zu wenden, welches — da nötig nach vorgängiger Anfrage bei der höheren Aufsichts-
behörde — den Standesbeamten mit der erforderlichen Aufklärung und Anleitung zu versehen hat.
82.
Ort der Geschäftsführung.
Der Standesbeamte hat regelmäßig sämtliche Amtsgeschäfte in dem Geschäftszimmer des
Standesamts oder, sofern ihm ein besonderes Geschäftszimmer von der betreffenden Gemeinde
nicht überwiesen ist, in seiner Wohnung zu erledigen.
Außerhalb des Geschäftszimmers oder der Wohnung ist die Vornahme von standesamt-
lichen Geschäften nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Namentlich dürfen Eheschließungen
an einem dritten Orte erfolgen, wenn eines der Verlobten am Erscheinen vor dem Standesbeamten
durch Krankheit oder andere unabwendbare Ursachen verhindert ist, oder wenn sonstige erhebliche
Gründe die Vornahme des Eheschließungsaktes außerhalb des Geschäftszimmers notwendig oder
angemessen erscheinen lassen.
883.
Geschäftszeit.
Die Vornahme von standesamtlichen Geschäften erfolgt in der Regel nur an Wochentagen;
doch ist bei jedem Standesamte Einrichtung zu treffen, daß eilige Geschäfte auch an Sonn- und
Feiertagen erledigt werden. Es wird hierzu auf die Vorschriften in §§ 23 und 56 des Gesetzes
vom 6. Februar 1875 hingewiesen, nach welchen Einträge von Totgeburten auch an Sonn- und
Feiertagen und Einträge von Sterbefällen auch an Feiertagen vorzunehmen sind. Eheschließungen
sollen regelmäßig am Vormittage zu einer Tagesstunde stattfinden, durch deren Wahl den Ehe—
schließenden die Möglichkeit gewährt wird, die kirchliche Trauung noch an demselben Tage der
bürgerlichen Eheschließung nachfolgen zu lassen. Auch an Sonntagen sollen auf Antrag Ehe—
schließungen vor oder nach den Gottesdiensten vorgenommen werden.