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84.
Verrichtung der standesamtlichen Geschäfte in Angelegenheiten, welche die Ehefran,
Verwandte oder Verschwägerte des Standesbeamten betreffen.
Nach § 27 der Vorschriften des Bundesrats darf der Standesbeamte sein Amt auch in
Angelegenheiten ausüben, welche seine Ehefrau oder mit ihm verwandte oder verschwägerte Personen
betreffen, selbstverständlich aber nur dann, wenn die Anzeige nicht von ihm selbst, sondern
von einer dritten Person erstattet wird. Will in solchen Fällen der Standesbeamte die
Anzeige selbst erstatten, so ist der Eintrag vom Stellvertreter vorzunehmen.
§8 5.
Registerführung im allgemeinen.
Für den Standesamtsbezirk ist, auch wenn er aus einer Mehrheit von Gemeinden besteht,
nur ein Geburtsregister, desgleichen nur ein Heiratsregister und ein Sterberegister sowie zu
jeden dieser drei Register ein Nebenregister (5 13) zu führen. Jedes Haupt= und jedes Neben-
register ist vom Standesbeamten sofort nach Ablauf des Kalenderjahres, unter Vermerkung der
Zahl der darin enthaltenen Einträge, abzuschließen (§ 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1875).
Für den Abschlußvermerk ist folgende Form anzuwenden:
„Das vorstehende Haupt= (Neben-) Exemplar des Geburts= (Heirats= Sterbe-)
Registers für das Jahr 19—— enthaltend
(mit Buchstaben zu schreiben)
Einträge wird hiermit abgeschlossen.
Vor stehender Vordruck ganz gestrichen.
Nach!
N. am 1. Januar 19
Der Standesbeamte.
N.“
Der Vermerk ist auf die Seite zu schreiben, welche dem letzten Eintrage folgt. Diese
Seite darf zu Einträgen nicht verwendet werden, ihr Vordruck ist zu durchstreichen.
Steht der letzte Eintrag auf der letzten Registerseite, so erfolgt der Abschluß auf dieser Seite
68 der Vorschriften des Bundesrats), d. h. in der Regel unten am Rande der letzten Seite.
Für die Frage, in welchen Jahrgang der Register ein Eintrag gehört, ist die Zeit ihrer
Vornahme entscheidend, nicht die Zeit, zu welcher die einzutragende Tatsache sich ereignet hat.
Eine am 27. Dezember 1900 erfolgte Geburt, welche dem Standesbeamten am 2. Januar 1901 an-
gezeigt wird, ist also nicht in das Geburtsregister für 1900, sondern in das für 1901 einzutragen.
In die Hauptregisterbände sind nur soviel Formularbogen einzuheften, daß die Hand-
habung der einzelnen Bände nicht erschwert wird. Damit die verschiedenen Registereinträge über
eine und dieselbe Person leichter aufgefunden werden können, soll in den Hauptregistern von dem
einen dieser Einträge auf den anderen verwiesen werden.