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Bei den Nebenregistern, für welche die Formulare den Standesbeamten ungebunden geliefert
werden, bildet jeder Jahrgang für sich einen Band oder ein Heft, sofern nicht etwa bei einem
großen Standesamtsbezirke der vorgedachte in § 3 der Vorschriften des Bundesrats vorgesehene
Fall eintritt.
Die Register nebst den Akten, Dienstsiegeln und Formularen sind sorgsam unter Verschluß
aufzubewahren. Die Formulare dürfen nur zu den gesetzlich bestimmten Zwecken verwendet werden.
Bei Anlegung der Hefte für die Nebenregister sind zunächst nicht mehr Bogen einzulegen, als nach
den Erfahrungen der früheren Jahre voraussichtlich für ein Jahr gebraucht werden. Da der
Standesbeamte meist zugleich das Amt des Bürgermeisters bekleidet, ist darauf zu achten, daß die
Register und Akten des Standesamtes nicht mit den Akten des Gemeindevorstandes vermischt,
sondern daß beide gänzlich getrennt gehalten werden.
Zur weiteren Sicherung gegen Feuersgefahr sind die standesamtlichen Nebenregister überall,
wo es geschehen kann, gesondert von den Hauptregistern an sicheren Orten aufzubewahren.
Bei entstehender Feuersgefahr ist für Rettung der Standesregister und Akten die erste
Sorge zu tragen.
8 6.
Answeis der vor dem Standesbeamten erschienenen Personen.
Der Standesbeamte hat bei jeder Anzeige eines Geburts= oder Sterbefalles, bei Aufgebots-
anträgen und bei Abgabe anderer Erklärungen, welche einen Eintrag zu den standesamtlichen
Registern herbeiführen sollen, in dem Eintrage zu den Registern oder in der Niederschreibung zu
den Akten anzugeben, ob ihm der Erschienene der Persönlichkeit nach bekannt ist oder, wenn dies
nicht der Fall, wie und wodurch er sich ausgewiesen hat (§ 13 Ziffer 3 des Gesetzes vom
6. Februar 1875).
In der Regel wird der Ausweis durch die Anerkennung seitens eines Zeugen, welcher dem
Standesbeamten bekannt ist, erfolgen können. (Vergl. Muster A 3 zu den Vorschriften des Bundes-
rats). Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß, wenn mehrere Personen bei einer standesamtlichen
Handlung beteiligt sind, ein dem Standesbeamten unbekannter Beteiligter durch einen bekannten
Beteiligten anerkannt wird, z. B. bei Eheschließungen der unbekannte Zeuge durch den bekannten
Bräutigam, wenn nur der Standesbeamte dem Anerkennenden volle Glaubwürdigkeit beimessen kann.
Ebenso kann der Ausweis des Unbekannten durch Urkunden (z. B. Reisepaß, Geburts-
urkunde, militärische Papiere) erfolgen. (Vergl. die Muster A1 und B 2 zu den Vorschriften des
Bundesrats). Bei Anträgen auf Erlaß des Aufgebots kann, wenn nötig, auch die Vorschrift in
§ 45 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 angewendet und die Persönlichkeit des Unbekannten
durch eidesstattliche Versicherung festgestellt werden, wenn der Standesbeamte gegen die Glaub-
würdigkeit der betreffenden Person kein Bedenken hat.
87.
Unterweisung der Stellvertreter des Standesbeamten.
Die stellvertretenden Standesbeamten sind verpflichtet, zu ihrer Belehrung und Einführung
in die Geschäfte an den durch die Aufsichtsbehörde an Ort und Stelle abzuhaltenden Prüfungen