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In den Fällen, in denen die Anzeige oder Mitteilung eines Geburts- oder Sterbefalles
von einer Behörde zu erstatten ist, (88 20, 24, 58 und 62 des Gesetzes vom 6. Februar 1875)
und im Falle einer Totgeburt (§ 23 das.) ist der Vordruck nur insoweit zu benutzen, als ein
zusammenhängender Teil des Vordruckes zweckmäßigerweise verwendet werden kann. Im übrigen
ist der Vordruck zu durchstreichen und der Eintrag am Rande vorzunehmen (§ 13 der Vorschriften
des Bundesrats und die Mustereinträge A 4 und C 3 das.).
Wird hiernach ein Eintrag zum Teil am Rande vorgenommen, so ist von dem letzten in den
Vordruck miteingetragenen Worte ab nach dem ersten Worte, welches zur Fortsetzung an den Rand
geschrieben ist, eine Verbindungslinie zu ziehen oder durch ein anderes am Nande zu wiederholendes
Zeichen auf die dort ersichtliche Fortsetzung hinzuweisen. Am Schlusse des Eintrags ist vor den Wor-
ten: „Vorgelesen usw.“ die Zahl der durchstrichenen Worte oder Zeilen des Vordrucks und die Zahl
der an den Nand geschriebenen Worte oder Zeilen, zu vermerken (Mustereinträge A 3, 4; C 1, 3, 4
zu den Vorschriften des Bundesrats). Bleibt der ganze Vordruck unbenutzt, was insbesondere im
Falle der Anzeige über die Auffindung eines neugeborenen Kindes oder der Leiche eines Unbekannten
veranlaßt sein kann, so ist der ganze Eintrag an den Rand zu schreiben und mit den Worten:
„Nebenstehender Vordruck ganz gestrichen.
N., am 19.
Der Standesbeamte.
N.“
abzuschließen (Mustereinträge A 2, 3 und C1, 3 zu den Vorschriften des Bundesrats).
8 10.
Richtige Eintragung der Namen.
Besondere Sorgfalt ist bei den Einträgen auf richtige und vollständige Einschreibung
der Vor- und Familiennamen zu verwenden. Hat eine im Eintrag zu benennende Person mehrere
Vornamen, so müssen sie alle, auch in der richtigen Reihenfolge eingetragen werden; die richtige
Schreibweise der Familiennamen muß vor Beginn des Eintrags durch Befragen der Erschienenen,
durch Aufschlagen früherer Registereinträge und aus den vorgelegten Urkunden oder durch Rück—
sprache mit dem Kirchenbuchführer genau festgestellt werden.
Erstatten unbeteiligte Personen, z. B. Hebammen, standesamtliche Anzeigen, so genügt die
Eintragung ihres Rufnamens und Familiennamens.
8 II.
Abkürzungen, Ausfüllung leerer Stellen, Zahlenangaben.
Abkürzungen sind nach § 13 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 unbedingt unzulässig.
Das gilt auch von den gebräuchlichsten Abkürzungen wie u. (für und) I)r., Großh., geb., gest.,
ehel., z. Zt., No., ferner den offiziellen Abkürzungen bei Ortsnamen (wie Naumburg a. d. S. für
Naumburg an der Saale) und von Eigennamen gleichnamiger Ortsbewohner wie Nikolaus Hart-
mann II (für Nikolaus Hartmann der Zweite).
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