Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Die punktierten Zwischenräume in den Formularen sind, wenn sie nicht beschrieben werden, 
alsbald bei der Eintragung durch Striche auszufüllen. Wesentliche Zahlenangaben sind mit Buch- 
staben zu schreiben (§ 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1875). Solche wesentliche Zahlen- 
angaben sind namentlich: bei Geburts= und Sterbeurkunden Jahr, Tag und Stunde der Geburt 
und des Todes; bei Heiratsurkunden Jahr und Tag der Eheschließung sowie der Geburt der Ver- 
lobten; allgemein die Zahl der beim Vordruck gestrichenen oder an den Nand geschriebenen Zeilen 
und Worte, endlich bei Abschlußvermerken die Zahl der Einträge (§ 5 der Unterweisung). 
12. 
Alter des Anzeigers. 
Das Gesetz vom 6. Februar 1875 enthält keine Vorschrift darüber, daß der Anzeiger, um 
dem Standesbeamten eine glaubhafte Anzeige erstatten zu können, ein bestimmtes Alter erreicht 
haben müsse, und welche Altersgrenze zu ziehen sei. Der Standesbeamte hat demgemäß alle 
Personen zur Anzeige von Geburts= und Sterbefällen zuzulassen, von welchen nach Lage des 
Falles und nach ihrer geistigen Entwickelung eine dem Sachverhalte entsprechende, glaubhafte 
Anzeige zu erwarten ist, unbeschadet seiner Verpflichtung, sich von der Richtigkeit einer Anzeige, 
wenn er sie zu bezweifeln Anlaß hat, zu vergewissern. 
13. 
Eintragungen in die Nebenregister. 
An demselben Tage, an welchem der Eintrag in das Hauptregister stattgefunden hat, ist 
eine wörtlich genaue Abschrift in das Nebenregister zu übertragen und durch Ausfüllung und 
Unterzeichnung des den Formularen für die Nebenregister am Schlusse im Vordruck beigefügten 
Vermerks zu beglaubigen (§ 14 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 und § 2 der Vor- 
schriften des Bundesrates). 
Niemals darf der Eintrag zum Nebenregister vor dem Eintrage zum Hauptregister 
bewirkt werden. 
Fehler, welche der Eintrag im Hauptregister enthält, müssen mit den Berichtigungs- 
vermerken in die Nebenregister mitübertragen werden; die übertragung darf also nicht so erfolgen, 
als wenn der Fehler nicht gemacht worden wäre (8 |17 Absatz 2 der Vorschriften des Bundesrates). 
Ebenso ist jeder Nachtrags-, Berichtigungs= oder Anderungs-Vermerk zu einem Eintrage 
im Hauptregister noch an demselben Tage an den Nand der entsprechenden Nummer des Neben- 
registers zu übertragen und seine übereinstimmung mit dem Hauptregister durch einen besonderen 
Beglaubigungsvermerk unter dem Tage zu bezeugen, an welchem der Nandvermerk gemacht worden ist. 
Ist das Nebenregister zur Zeit, wo der Randvermerk zum Hauptregister gebracht wurde, 
bereits an die Aufsichtsbehörde eingereicht (§ 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1875), so 
hat der Standesbeamte an demselben Tage, an welchem er die Eintragung des Nachtrags= 2c. 
Vermerks in dem Hauptregister bewirkt hat, eine wörtlich genaue Abschrift des Nandvermerks auf 
besonderen Bogen zu schreiben und nach Beglaubigung der Übereinstimmung mit dem 
Eintrage im Hauptregister der Ausfsichtsbehörde einzusenden (§ 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875).
	        
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