dann einzuhalten, wenn ein im Eintrage als unbekannt bezeichneter Umstand nachträglich ermittelt
worden ist und noch eingetragen werden soll, z. B. wenn die Auffindung der Leiche eines Un—
bekannten in das Sterberegister eingetragen worden ist, und später die Persönlichkeit des Ver—
storbenen festgestellt wird. Der Standesbeamte hat hierbei immer festzuhalten, daß ein von ihm
unterzeichneter Eintrag ohne gerichtliche Anordnung oder Genehmigung in keiner Weise ab—
geändert oder ergänzt werden darf.
Dagegen findet das Verfahren nach §§ 65 und 66 des Gesetzes vom 6. Februar 1875
nicht statt, wenn es sich nicht sowohl um die Berichtigung einer im Eintrage untergelaufenen
Unrichtigkeit oder um die Ergänzung einer Tatsache handelt, welche der Registereintrag enthalten
soll, sondern um eine nach dem Eintrage eingetretene Tatsache, durch welche eine Anderung
oder Ergänzung in bezug auf die Standesverhältnisse oder die Namen herbei-
geführt wird. Hierher gehören namentlich:
1. Die nachträgliche Angabe der Namen eines neugeborenen Kindes (§ 22 Absatz 3 des
Gesetzes vom 6. Februar 1875);
2. Die nachträgliche Feststellung der Abstammung eines Kindes z. B. bei Findelkindern
(§ 26 daselbst);
3. die Anerkennung unehelicher Kinder seitens des Vaters;
4. die Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe der Eltern (8 2 daselbst):
5. die Annahme an Kindesstatt (§8 26 daselbst);
6. der Fall, wenn das uneheliche Kind eines Mannes durch Verfügung des Staats-
ministeriums für ehelich erklärt wird (§ 1723 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 195
des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899);
7. der Fall, wenn der Ehemann dem unehelichen Kinde seiner Frau seinen Namen erteilt
(§+ 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 193 des Ausführungsgesetzes vom 5. April
1899);
8. die mit Genehmigung des Staatsministeriums erfolgende Änderung des Familiennamens
oder eines im Geburtsregister eingetragenen Vornamens (86 des Ausführungsgesetzes
vom 5. April 1899);
9. der Fall, wenn eine geschiedene Frau einen früheren Namen wieder annehmen oder ein
geschiedener Ehemann seiner geschiedenen Frau die Führung seines Namens untersagen
will (§ 1577“) Absatz 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 192 des Ausführungs-
gesetzes vom 5. April 1899)
*) §5 1577 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lautet:
Die geschiedene Frau behält den Familiennamen des Mannes.
Die Frau kann ihren Familiennamen wiederannehmen. War sie vor der Eingehung der geschiedenen Ehe ver-
heiratet, so kann sie auch den Namen wiederannehmen, den sie zur Zeit der Eingehung dieser Ehe hatte, es sei deun,
daß sie allein für schuldig erklärt ist. Die Wiederannahme des Namens erfolgt durch Erklärung gegenüber der zustän-
digen Behörde; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Ist die Frau allein für schuldig erklärt, so kann der Mann ihr die Führung seines Namens untersagen. Die
Untersagung erfolgt durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter