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10. der Fall, wenn eine Ehe in einer andern Weise, als durch den Tod aufgelöst oder die
eheliche Gemeinschaft aufgehoben oder nach der Aufhebung von den Eheleuten wieder
hergestellt worden ist (§ 55 des Gesetzes vom 6. Februar 1875).
In diesen und ähnlichen Fällen bedarf es einer gerichtlichen Anordnung oder der Genehmi-
gung der Aufsichtsbehörde zum Eintrag eines Randvermerks nicht.
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Raum für Nachtragsvermerke, wenn der Rand neben dem Eintrage nicht ausreicht.
Bei allen Einträgen am Rande des Formulars ist mit tunlicher Raumersparnis zu ver—
fahren, damit für etwaige Nachtragsvermerke Raum bleibt.
Reicht aber der Raum der betreffenden Seite oder des Blattes hierzu nicht aus, so kann
die nächstfolgende Seite dazu verwendet werden, vorausgesetzt, daß auf dieser nicht bereits ein Ein-
trag stattgefunden hat.
Die Seite, auf welche der Nachtragsvermerk eingetragen wird, ist mit der gleichen Nummer
zu versehen, wie das vorhergehende Blatt, bezüglich die vorhergehende Seite, wo sich der ursprüng-
liche Eintrag befindet.
Ist die nächstfolgende Seite bereits zu einem Eintrag benutzt, so ist unmittelbar hinter
dem Blatte, welches den ursprünglichen Eintrag, zu dem der Nachtragsvermerk zu bringen ist,
enthält, ein Blatt in das Register einzuheften und mit ihm durch das Dienstsiegel zu verbinden.
Auf dieses mit der Nummer des ursprünglichen Eintrags zu versehende Blatt ist sodann der
Nachtragsvermerk zu schreiben.
Sollte das Standesregister schon vom Buchbinder eingebunden sein, so empfiehlt es sich, unten
an das Registerblatt ein neues Blatt zu befestigen und letzteres mit ersterem durch das Dienst-
siegel zu verbinden. Auch das so befestigte Blatt ist mit der gleichen Nummer wie das Register-
blatt zu versehen, als dessen Fortsetzung zu bezeichnen und in das Registerblatt einzuschlagen.
Zu den in diesen Fällen dem Register neu einzufügenden Blättern ist Registerpapier oder
doch sonst ein dauerhaftes und reinliches Papier zu verwenden.
Form abzugeben. Die Behörde soll der Frau die Erklärung mitteilen. Mil dem Verluste des Namens des Mannes
erhält die Frau ihren Familiennamen wieder.
§ 192 des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899 lautet:
Erklärungen über den Familiennamen.
Für die Entgegennahme und die Aufnahme der Erklärung der geschiedenen Frau über die Wiederannahme eines
früheren Namens (§ 1577 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie der Erklärung des geschiedenen Mannes, durch
welche er seiner Frau die Führung seines Namens untersagt (§ 1577 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist, wenn
die Ehe vor einem Standesbeamten des Großherzogtums geschlossen worden ist, dieser Standesbeamte, in anderen Fällen
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Amtsgericht hat die Erklärung dem Standesbeamten mitzuteilen, vor welchem die Ehe geschlofsen worden ist.
Die Erklärung ist am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung zu vermerken.