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7. Juli 1902 (Reichsgesetzblatt, Seite 253) unter Aufhebung der Ministerial-
verordnung vom 7. November 1901 (Regierungsblatt, Seite 239) folgendes
verordnet:
81.
Vom 1. Januar 1903 an besteht an der Universität Jena in Verbindung
mit der Anstalt für Pharmacie und Nahrungsmittel-Chemie ein Nahrungs—
mittel-Untersuchungsamt zur technischen Untersuchung von Nahrungs-
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen.
8 2.
Die technische Untersuchung von Trinkwasser verbleibt auch weiterhin der
hygienischen Anstalt der Universität. Dem Nahrungsmittel-Unter—
suchungsamt steht jedoch die chemische Untersuchung von Trinkwasser aus
Brunnen (mit Ausnahme von Zentralleitungen) derjenigen Behörden und
Privatpersonen zu, mit denen das Untersuchungsamt gemäß § 5 Verträge ab-
geschlossen hat.
Die landwirtschaftliche Versuchsstation bleibt zuständig:
1. für alle Wasseruntersuchungen, die nicht Trinkwasser betreffen,
2. für die Untersuchung von Noherzeugnissen der Landwirtschaft,
3. für die Untersuchung von Molkereierzeugnissen, sofern diese von
Landwirten, landwirtschaftlichen Vereinen oder Molkereien beantragt
werden,
4. für die Untersuchung von Dünge= und Futtermitteln,
für die Untersuchung von Bodenarten.
83.
Die in § 2 genannten Untersuchungsstellen werden innerhalb der Grenzen
ihrer Zuständigkeit als öffentliche Anstalten bestellt.
84.
Wird die Vornahme einer technischen Untersuchung bei einer der drei
Anstalten beantragt, die für die Untersuchung nach den vorstehenden Bestim-
mungen unzuständig ist, so hat diese Anstalt den Antrag nebst den eingesendeten
Proben und sonstigen Gegenständen unter Benachrichtigung des Antragstellers
ungesäumt an die zuständige Anstalt abzugeben.