Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Soll eine übergebene Urkunde, welche noch zu anderen Zwecken Verwendung finden soll, 
zurückgegeben werden, so ist ihr wesentlicher Inhalt vorher auszugsweise zu den Sammelakten zu 
bringen und der Tag der erfolgten Rückgabe zu den Akten zu bemerken (§ 22 der Vorschriften 
des Bundesrats und Erläuterungen zu § 22). 
Außer diesen Einzelaktenstücken hat der Standesbeamte noch ein allgemeines Aktenstück zu 
führen, zu welchem alle nicht zu einem Einzelfalle gehörigen Schriftstücke zu bringen sind, namentlich 
die allgemeinen Verfügungen der vorgesetzten Behörden, die Abschriften der Niederschreibungen bei 
Prüfung der Haupt= und der Nebenregister und dergleichen. 
8 21. 
Alphabetische Namensverzeichnisse. 
Für die für jedes Jahr getrennt zu führenden alphabetischen Namensverzeichnisse (§ 23 
Ziffer 1 der Vorschriften des Bundesrats) sind in Anlage II. A und Muster beigefügt. Die 
Führung der Namensverzeichnisse hat mit größter Sorgfalt und Genauigkeit zu erfolgen. Aus- 
lassungen sind durchaus zu vermeiden. 
Bei der Führung dieser Verzeichnisse ist namentlich zu beachten: 
1. In der für die Namen bestimmten Spalte ist der Familienname zuerst, hinter ihm 
sind die Vornamen, und zwar vollständig, anzugeben. 
2. Betrifft der Registereintrag eine Person, welche keinen Vornamen hat, z. B. ein tot- 
geborenes oder vor dem Empfang von Vornamen verstorbenes Kind, so ist der Name 
des Vaters, bei unehelichen Kindern der Name der Mutter anzugeben. 
B3. Kinder verwitweter oder geschiedener Frauen sind, wenn sie vor Ablauf des 302. Tages 
nach Trennung der Ehe geboren sind, unter dem Namen des verstorbenen oder ge- 
schiedenen Ehemannes der Mutter, wenn sie nach diesem Tage geboren sind, unter dem 
Familiennamen der Mutter in das alphabetische Namensverzeichnis einzutragen. Ist 
der Tag der Ehetrennung nicht festgestellt, so sind sie ebenfalls unter dem Namen des 
Ehemannes einzutragen (§ 38 der Unterweisung). 
Lebt eine Frau nur tatsächlich getrennt von ihrem Ehemann, g. B. während 
eines längeren Aufenthaltes des letzteren in einer Gefangenenanstalt oder während 
längerer Abwesenheit in weiter Ferne, so hat die Eintragung der während dieser Zeit 
von der Frau geborenen Kinder unter dem Namen des Ehemannes zu erfolgen. Von 
den Vorschriften in Absatz 1 und 2 kann nur abgewichen werden, wenn die Mutter 
selbst das Kind als ein uneheliches bezeichnet. 
4. Ist der Name ganz unbekannt, z. B. wenn der Leichnam eines Unbekannten im Bezirke 
des Standesbeamten aufgefunden und der Sterbefall im Sterberegister eingetragen 
worden ist, so ist der Fall unter den Buchstaben U mit der Bezeichnung „Unbekannter“ 
im Namensverzeichnisse aufzuführen. 
5. Ehefrauen, geschiedene Frauen und Witwen sind in den Namensverzeichnissen zum 
Heirats= und Sterberegister sowohl unter dem durch die Verheiratung erworbenen Namen
	        
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