Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

85. 
Für die von dem Nahrungsmittel-Untersuchungsamt und der landwirt— 
schaftlichen Versuchsstation ausgeführten Untersuchungen erheben diese Anstalten 
Gebühren nach Maßgabe eines von dem Großherzoglichen Staatsministerium 
zu genehmigenden Tarifs. Die Gebühren sind bei Stellung des Antrags auf 
Untersuchung bei dem Universitätsrentamt in Jena einzuzahlen. 
Die beiden Anstalten sind jedoch ermächtigt, die dauernde Kontrolle der 
von ihnen zu untersuchenden Gegenstände für Behörden und Privatpersonen 
vertragsmäßig gegen eine Bauschgebühr zu übernehmen. 
Die Vergütung für die von der hygienischen Anstalt vorzunehmenden 
Untersuchungen ist in jedem einzelnen Falle im voraus zu vereinbaren. 
86. 
Werden wegen Verletzung der Vorschriften über den Verkehr mit Nahrungs— 
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen Geldstrafen erkannt, welche 
nach Maßgabe der einschlagenden Gesetze dem Staate zustehen, so sind die 
Strafgelder, wenn die Untersuchung von einer der genannten Anstalten vor— 
genommen worden ist, an das Universitätsrentamt abzuführen. 
Weimar, den 2. Januar 1903. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rothe. 
 
	        
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