Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Einwilligung der Eltern. 
Ein eheliches Kind bedarf bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs zur Eingehung einer Ehe 
der Einwilligung des Vaters, ein uneheliches Kind bedarf bis zum gleichen Lebensalter der Ein- 
willigung der Mutter. An die Stelle des Vaters tritt die Mutter, wenn der Vater gestorben ist 
oder wenn ihm die sich aus der Vaterschaft ergebenden Rechte nach § 1701 nicht zustehen. Ein 
für ehelich erklärtes Kind bedarf der Einwilligung der Mutter auch dann nicht, wenn der Vater 
gestorben ist. 
Dem Tode des Vaters oder der Mutter steht es gleich, wenn sie zur Abgabe einer Erklärung 
dauernd außer stande sind oder wenn ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. 
Die elterliche Einwilligung ist bei ehelichen Kindern vom Vater zu erteilen und nur in 
folgenden Fällen steht sie der Mutter zu: 
1. wenn der Vater gestorben ist; 
2. wenn das Kind einer nichtigen Ehe entstammt, deren Nichtigkeit dem Vater bei der 
Eheschließung bekannt war (§ 1701 des Bürgerlichen Gesetzbuchs): 
3. wenn der Aufenthalt des Vaters dauernd unbekannt ist; 
4. wenn der Vater zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer stande ist, z. B. wegen 
Geisteskrankheit (§ 104 Ziffer 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); wogegen die Ein- 
willigung des Vaters erforderlich bleibt, wenn er wegen Geistesschwäche, wegen Ver- 
schwendung oder wegen Trunksucht entmündigt oder wenn er unter vorläufige Vor- 
mundschaft gestellt ist. 
Lebt auch die Mutter nicht mehr, oder stehen ihr die Gründe unter Ziffer 3 und 4 eben- 
falls entgegen, so bedarf es einer anderen als der nach § 45 erforderlichen Einwilligung überhaupt 
nicht, auch nicht etwa des gesetzlichen Vertreters des Vaters oder der Mutter (§ 1307 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs). 
Einem an Kindesstatt angenommenen Kinde (8 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gegen- 
über steht die Einwilligung zur Eingehung einer Ehe nicht den leiblichen Eltern, sondern demjenigen 
zu, welcher das Kind angenommen hat. Hat ein Ehepaar das Kind gemeinschaftlich oder hat ein 
Ehegatte das Kind des andern angenommen, so ist, wie bei leiblichen Kindern, die elterliche Ein- 
willigung zunächst vom Vater und in den oben unter Ziffer 1 bis 4 aufgeführten Fällen von 
der Mutter zu erteilen. Die leiblichen Eltern erlangen das Recht zur Einwilligung auch dann 
nicht wieder, wenn das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältnis aufgehoben 
wird (§ 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
Nach § 1308 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die elterliche Einwilligung, wenn sie einem 
Kinde, welches zwar noch nicht 21 Jahre alt, aber für volljährig erklärt ist, versagt wird, auf 
dessen Antrag durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. In solchen Fällen ist dem Standes- 
beamten eine Ausfertigung der amtsgerichtlichen Entscheidung beizubringen.
	        
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