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4. Wer einen andern an Kindesstatt angenommen hat, darf, solange das durch die An—
nahme begründete Verhältnis besteht, mit dem Angenommenen oder dessen Abkömm—
lingen eine Ehe nicht eingehen (§ 1311 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Wollen Personen, welche in einem solchen Verhältnisse gestanden haben, die Ehe
miteinander schließen, so ist dem Standesbeamten durch gerichtliche Urkunde nachzuweisen,
daß der Vertrag über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses bestätigt worden ist.
* 48.
Aufschiebende Ehehindernisse.
1. Frist für die Eingehung einer neuen Ehe seitens einer verheiratet
gewesenen Frau.
Bei Witwen oder geschiedenen Frauen, welche innerhalb von zehn Monaten nach Auf-
lösung oder Nichtigkeitserklärung ihrer früheren Ehe eine neue Ehe eingehen wollen, ist der Nach-
weis erlangter Befreiung von der Wartezeit oder der Nachweis, daß sie inzwischen geboren haben,
erforderlich (8 1313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Der Lauf der Zehnmonatsfrist beginnt:
a) im Falle der Auflösung der Ehe durch den Tod des andern Ehegatten mit dem Todestage,
b) im Falle der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe durch richterliches Urteil
mit dem Tage der Rechtskraft des Urteils,
) im Falle der Auflösung der Ehe durch Todeserklärung des andern Ehegatten mit dem
Tage, welcher in dem Urteil als Todestag festgesetzt worden ist (§ 18 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs).
2. Nachweisungen bei Eingehung einer neuen Ehe, wenn die frühere durch
gerichtliches Urteil getrennt ist.
Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst oder für nichtig er-
klärt worden ist.
Die Auflösung einer Ehe tritt mit dem Tode eines Ehegatten, sowie mit der Rechtskraft
eines die Ehescheidung aussprechenden Urteils ein. Für nichtig kann eine Ehe nur durch gericht-
liches Urteil erklärt werden.
Der Standesbeamte hat sich den Nachweis, daß eine frühere Ehe nicht mehr besteht, von
den Verlobten erbringen zu lassen, und wenn ein solcher Nachweis in zureichender Weise nicht er-
bracht wird, die Eheschließung abzulehnen.
3. Vormundschaftsgerichtliches Zeugnis bei Eingehung einer neuen Ehe.
Will ein Elternteil, welcher aus einer früheren Ehe ein minderjähriges oder ein von
ihm bevormundetes oder in seiner Pflegschaft befindliches volljähriges Kind hat, eine neue Ehe ein-
gehen, so hat er dem Standesbeamten ein Zeugnis des Vormundschaftsgerichts darüber beizubringen,
daß er ein Verzeichnis des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens eingereicht und über das
ihm und dem Kinde gemeinschaftliche Vermögen die Auseinandersetzung herbeigeführt hat, oder daß