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gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 5. April 1899), so hat er ein Zeugnis der zuständigen
Behörde (der Distriktsverwaltungsbehörde, Bezirksamt, Magistrat einer unmittelbaren Stadt)
darüber beizubringen, daß der Eheschließung nach den in Bayern geltenden Vorschriften über das
Heimatsrecht ein Hindernis nicht entgegensteht. Dies ist auch dann zu beachten, wenn der Bräu-
tigam außer der bayerischen noch eine andere oder mehrfache Staatsangehörigkeit besitzt.
Dieses Zeugnis verliert aber seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen 6 Monaten nach der
Ausstellung des Zeugnisses geschlossen wird.
Im übrigen sind, namentlich in bezug auf das Aufgebot, bei derartigen Eheschließungen
ganz dieselben Vorschriften anzuwenden, wie bei den im Großherzogtum stattfindenden Ehe-
schließungen, bei welchen Angehörige anderer deutscher Bundesstaaten beteiligt sind.
Ansländer (d. h. Personen, welche dem Deutschen Reich nicht angehören), für welche
nach den Landesgesetzen zur Eingehung einer Ehe eine besondere Erlaubnis oder ein Zeugnis er-
forderlich ist, dürfen nicht ohne diese Erlaubnis oder ohne dieses Zeugnis eine Ehe eingehen
(§ 1315 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Die Ausländer haben bei der Eheschließung die in §§ 175, 176 des Ausführungsgesetzes
vorgeschriebenen Zeugnisse beizubringen (vgl. Anlage 1 D); die abweichenden Bestimmungen der
Staatsverträge bleiben aber nach § 179 desselben Gesetzes in Kraft.
Solche Bestimmungen sind getroffen in bezug auf die Angehörigen des Königreichs der
Niederlande, der Königreiche Schweden-Norwegen, Italien und Belgien, in bezug auf
die Schweizerischen Staatsangehörigen und die in den Ländern der Ungarischen Krone
(mit Ausnahme von Croatien und Slavonien) gemeindezuständigen Ungarn (Regierungsblatt von
1872 S. 14, 1874 S. 159, 1875 S. 342 und 521, 1878 S. 42 und 43, 1886 S. 241, Ministerial-
verfügung an die Amtsgerichte vom 6. Jannar 1896), in bezug auf die dänischen Staatsangehörigen
durch Ministerialverfügung an die Amtsgerichte vom 5. Februar 1901. Nach diesen Bestimmungen
sollen männliche Angehörige dieser Staaten und Länder, welche mit einer Deutschen in Deutschland
die Ehe eingehen wollen, wenn sie ihre Staatsangehörigkeit nachgewiesen haben, nicht ver-
pflichtet sein, durch ein Zeugnis ihrer Heimatsbehörde darzutun, daß sie ihre Staats-
angehörigkeit durch die Eheschließung auch auf ihre zukünftige Ehefrau und ihre in der EChe
geborenen Kinder übertragen (§ 176 des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899). Dagegen ist
das in § 175 des angeführten Gesetzes erforderte Zeugnis der ausländischen Behörde darüber, daß
ihr ein nach den Gesetzen ihres Staates bestehendes Ehehindernis nicht bekannt geworden sei, von
jedem Ausländer und jeder Ansländerin beizubringen.
Zuständig für die Ausstellung dieses letzteren Zeugnisses sind in Italien die Zivil-
standesbeamten, in Belgien dient dazu das von dem Zivilstandesbeamten am Wohnort eines
der Verlobten in jedem Falle auszustellende Zeugnis, daß die durch Artikel 63 des Code eivil
vorgeschriebenen beiden Verkündigungen stattgefunden haben, ohne daß gegen die beabsichtigte Ehe-
schließung Einspruch erhoben worden ist (Bekanntmachung vom 3. Juni 1878 Negierungsblatt
S. 86). In Ungarn wird das Zeugnis vom Justizminister ausgestellt.
Entstehen Zweifel darüber, ob ein von einem Ausländer beigebrachtes Zeugnis seiner Heimats-
behörde den gesetzlichen Anforderungen vollständig genügt, oder wird von einem Ausländer darum
nachgesucht, daß ihm die Beibringung des erforderlichen Nachweises (§§ 175, 176 des Ausführungs-