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851.
Das Aufgebot.
Das Aufgebot ist nach dem den Vorschriften des Bundesrates unter E und beigefügten
Formulare, welches den Gemeinden kostenfrei geliefert wird, anzuordnen (§7 Absatz 2). Das Auf-
gebot darf (§ 1316 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterbleiben, wenn die lebensgefährliche
Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub der Eheschließung nicht gestattet. Die Entschließung
darüber, ob aus diesem Grunde die Eheschließung ohne Aufgebot erfolgen soll, steht dem Standes-
beamten zu; doch darf er (§50 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 in der neuen Fassung) von
dem Aufgebot nur dann absehen, wenn ihm ärztlich bescheinigt wird, daß die lebensgefährliche Er-
krankung eines der Verlobten den Aufschub der Eheschließung nicht gestattet.
Die Befreiung vom Aufgebot (8 1316 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 182 Ziffer 3
des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899) ist durch urkundliche Bescheinigung nachzuweisen.
8532.
Bekanntmachnug des Aufgebots.
Das Aufgebot soll (§ 46 des Gesetzes vom 6. Februar 1875), falls nicht Abkürzung be-
willigt wird, während zweier Wochen an dem Rat= oder Gemeindehause oder an der sonstigen,
zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörde bestimmten Stelle aushängen. Zwischen den Tagen
des Aushangs und der Abnahme müssen also 14 volle Kalendertage liegen, zu denen die Tage des
Aushangs und der Abnahme nicht mitgezählt werden dürfen.
Die Bekanntmachung des Aufgebots (§ 46 des Gesetzes vom 6. Februar 1875) erfolgt, wenn
der Standesbeamte zugleich das Amt des Gemeindevorstandes versieht, durch ihn selbst durch Aus-
hang an dem Rat= oder Gemeindehause oder an der sonstigen, zu Bekanntmachungen der Gemeinde-
behörde bestimmten Stelle in derjenigen Gemeinde, deren Vorstand er ist.
Mit Ablauf der zweiwöchentlichen Aushängefrist ist das Aufgebot vollzogen. Nach Voll-
ziehung des Aufgebotes hat der Standesbeamte, welcher das Aufgebot angeordnet hat, nach dem
Formular F der Vorschriften des Bundesrats eine Bescheinigung über das erfolgte Aufgebot kosten-
frei auszustellen, sofern nicht vor ihm die Eheschließung erfolgen soll.
Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten nach der Voll-
ziehung des Aufgebotes geschlossen wird.
Soll die Ehe erst nach dem Ablaufe dieser sechs Monate geschlossen werden, so ist ein
neues Aufgebot nötig.
Ist das Aufgebot in anderen Gemeinden bekannt zu machen oder ist der Standesbeamte
nicht zugleich Gemeindevorstand, so hat er den Gemeindevorstand derjenigen Gemeinde, in welcher
die Bekanntmachung zu erfolgen hat, unmittelbar (nicht durch den dortigen Standesbeamten) um
den gesetzlich vorgeschriebenen Aushang (§ 46 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Februar 1875) der zu
übersendenden Bekanntmachung zu ersuchen.
Die Gemeindevorstände sind (§ 26 der Vorschriften des Bundesrats) verpflichtet, dem Er-
suchen des Standesbeamten Folge zu leisten. Wird innerhalb einer angemessenen Frist das Auf-