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gebot mit der Aushangsbescheinigung nicht zurückgeschickt, so hat der Standesbeamte den Gemeinde-
vorstand an die Rücksendung zu erinnern.
Wird ein Standesbeamter von einem anderen Standesbeamten um Bekanntmachung eines
Aufgebots in einer zu seinem Bezirke gehörigen Gemeinde ersucht, so darf er dieses Gesuch nicht ab-
lehnen, sondern hat seinerseits die Bekanntmachung vorzunehmen oder in dem in Absatz 6 bezeich-
neten Falle bei dem Gemeindevorstande zu beantragen.
Auf der Aufgebotsurkunde ist der Tag des Aushangs und der Abnahme zu bemerken.
Wegen der Bekanntmachung des Aufgebotes im Auslande ist § 47 des Gesetzes vom 6. Fe-
bruar 1875 zu vergleichen.
8 53.
Aufgebotsverzeichnis.
Der Standesbeamte ist verpflichtet, ein Verzeichnis der von ihm angeordneten und der auf
Ersuchen verkündeten Aufgebote nach Formular VIII A und VIII B zu führen.
Das Verzeichnis zerfällt in drei Abteilungen; die erste ist für die eigenen (VIII A); die
zweite für die auf Ersuchen anderer deutscher Standesbeamten (VWIII B); die dritte für die auf
Ersuchen ausländischer Behörden verkündeter Aufgebote bestimmt (VIII (0.
Die Einträge erfolgen unter in jeder Abteilung besonders fortlaufenden, alljährlich von
vorn beginnenden Ordnungszahlen.
854.
Eheschließung.
Die Eheschließung kann vor jedem Standesbeamten erfolgen, in dessen Bezirk einer der
Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Nach § 1317 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Ehe dadurch geschlossen, daß die Ver-
lobten vor dem Standesbeamten persönlich, und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe
miteinander eingehen zu wollen.
Der Standesbeamte muß zur Entgegennahme der Erklärungen bereit sein.
Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben
werden.
Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung in Gegenwart von zwei Zeugen (Unter-
weisung § 55) an die Verlobten einzeln und nacheinander die Frage richten:
ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen,
und nachdem die Verlobten die Frage bejaht haben, aussprechen:
daß sie kraft des Bürgerlichen Gesetzbuches nunmehr rechtmäßig verbundene Ehe-
leute seien.
Alle weiteren Förmlichkeiten sind zu unterlassen; namentlich ist alles zu vermeiden, was
zu der Meinung führen könnte, als sei mit der bürgerlichen Eheschließung die kirchliche Trauung
überflüssig geworden.