Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Für beide Fälle ist das den Vorschriften des Bundesrats unter F beigefügte Formular 
zu verwenden; jedoch sind, wenn es sich um die in Absatz 2 erwähnte Bescheinigung handelt, die 
Worte in der Überschrift und am Ende des Formulars, durch welche die Urkunde die Eigenschaft 
einer standesamtlichen Ermächtigung erhält, zu streichen, wie aus dem Muster F 1 zu ersehen ist. 
Das Formular F wird den Gemeinden kostenfrei geliefert. 
§58. 
Eintragung von Ehetrennungen. 
Ist eine Ehe durch Urteil aufgelöst oder für nichtig erklärt oder ist durch richterliches Urteil 
die eheliche Gemeinschaft (§ 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufgehoben worden, so hat der 
Standesbeamte, in dessen Register die Eheschließung eingetragen ist, hierüber einen Randvermerk 
zum Registereintrage zu bringen, sobald ihm eine mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene Aus- 
fertigung des Urteils mitgeteilt worden ist (§ 55 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 in der neuen 
Fassung und § 25 der Vorschriften des Bundesrats). In dem Randvermerke ist der Name des 
Gerichts, von welchem das Urteil ausgegangen ist, und der Tag der Rechtskraft des Urteils anzu- 
geben (vgl. Muster B 2 zu den Vorschriften des Bundesrats). 
Ist nicht auf Scheidung, sondern lediglich auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft er- 
kannt, so fallen die mit der Aufhebung verbundenen Wirkungen damit weg, daß die eheliche Ge- 
meinschaft tatsächlich wiederhergestellt wird (§ 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Eine bestimmte 
Form dafür ist nicht vorgeschrieben; beantragen aber die Ehegatten, daß die Wiederherstellung der 
ehelichen Gemeinschaft im Heiratsregister eingetragen werde (8 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875), so ist entweder die Erklärung beider Ehegatten demjenigen Standes- 
beamten gegenüber, in dessen Register die Eheschließung eingetragen ist, persönlich abzugeben oder 
ihm eine gerichtliche oder notarielle Urkunde über jene Erklärung beizubringen. 
Im ersteren Falle hat der Standesbeamte die Erklärung in Protokollform an den Rand 
des Registereintrags zu schreiben, im zweiten Falle ist in dem Randvermerk der Name des Gerichts 
(des Notars), von welchem die Urkunde ausgestellt worden, der Tag der Ausstellung und der In- 
halt der in der Urkunde enthaltenen Erklärung anzugeben. 
Vergleiche die Muster in Anlage IX und X. 
Hat ein Ehegatte, nachdem der andere für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe geschlossen, 
so hat der Standesbeamte, vor welchem die Eheschließung erfolgt ist, dem Standesbeamten, in 
dessen Heiratsregister die frühere Ehe eingetragen ist, eine Heiratsurkunde kostenfrei zu übersenden; 
der andere Standesbeamte hat die Schließung der neuen Ehe an den Rand des Eintrags der 
früheren Ehe zu bemerken (8 25 Absatz 2 der Vorschriften des Bundesrats). Ist die frühere Ehe 
vor demselben Standesbeamten geschlossen worden, vor welchem auch die Schließung der neuen 
Ehe erfolgte, so hat der Standesbeamte den Vermerk über die neue Eheschließung selbst an den 
Rand des Eintrags über die frühere Eheschließung zu schreiben. 
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