Fünfter Abschnitt.
Beurkundung der Sterbefälle.
§ 59.
Frist und Zuständigkeit für die Anzeige eines Sterbefalles.
Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Wochentage dem Standesbeamten
anzuzeigen (§ 56 des Gesetzes vom 6. Februar 1875), auch wenn der nächstfolgende Wochentag ein
Feiertag ist. (Beispiel: ein am Weihnachtsheiligabend erfolgter Sterbefall ist spätestens am
1. Weihnachtsfeiertag, falls dieser aber auf einen Sonntag fällt, spätestens am 2. Weihnachtsfeier-
tage anzuzeigen). Totgeburten und Sterbefälle von Kindern während der Geburt sind in allen
Fällen am nächsten Tage spätestens anzuzeigen, auch wenn dieser ein Sonntag ist.
Auch verspätete Anzeigen von Todesfällen hat der Standesbeamte entgegenzunehmen und
auf Grund derselben die erforderlichen Einträge in die Sterberegister vorzunehmen. Nur dann,
wenn entgegen der Vorschrift des § 60 Satz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Beerdigung
bereits erfolgt ist, hat er die Eintragung auszusetzen und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde
einzuholen. Erhält der Standesbeamte Kenntnis von einem nicht zur Anzeige gelangten Sterbe-
fall, so hat er den zur Anzeige Verpflichteten erforderlichenfalls unter Anwendung von Straf-
auflagen nach § 68 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 vorzuladen und zur Erstattung
der Anzeige anzuhalten.
Die Sterbefälle sind in dem Register des Standesbeamten zu beurkunden, in dessen Bezirk
der Tod erfolgt ist. Läßt sich dieser Bezirk nicht feststellen, z. B. wenn bei Auffindung eines
Toten der Ort, wo der Tod erfolgt ist, nicht ermittelt werden kann, so ist der Standesbeamte
des Bezirks zuständig, zu welchem der Fundort gehört.
Kann bei Auffindung eines Toten die Zeit des Ablebens nicht festgestellt werden, so
läuft die Anzeigefrist erst vom Tage des Auffindens ab. In der Anzeige und in dem Eintrag
ist in diesem Falle statt der Zeit des Ablebens nur Tag und Stunde des Auffindens des Ver-
storbenen anzugeben und zu bemerken, daß Tag und Stunde des Todes nicht festgestellt worden
seien. (Muster C 4 zu den Vorschriften des Bundesrats).
Auf Grund einer Todeserklärung erfolgt kein Eintrag in die Sterberegister.
8 60.
Verpflichtung zur Anzeige eines Sterbefalles.
1. Des Familienhauptes.
Verpflichtet zur Anzeige eines Sterbefalles ist zunächst das Familienhaupt (§ 57 des
Gesetzes vom 6. Februar 1875). Der Begriff „Familie“ ist hier in der Bedeutung als Verband
der Eltern und Kinder, welche zusammen in einer häuslichen Gemeinschaft leben, zu