Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Zu §59 Ziffer 4. Der Vermerk, daß der Verstorbene ledigen Standes gewesen, kann 
bei minderjährigen männlichen Personen und bei weiblichen Personen unter 16 Jahren als selbst- 
verständlich unterbleiben. 
Zu §59 Ziffer 5. Der Wohnort der Eltern des Verstorbenen wird nicht selten, 
namentlich, wenn der in Zeile 16 bis 18 des Vordrucks für diese Angabe mitbestimmte Raum 
unzureichend ist, nicht angegeben. Zuweilen wird auch der Wohnort der Eltern auf die 19. Zeile 
des Vordrucks, welche für die Bezeichnung des Ortes, wo der Tod erfolgte, bestimmtt ist, geschrieben 
und dann die Angabe dieses Ortes weggelassen. Diese Mängel sind streng zu vermeiden. Reicht 
der Raum auf Zeile 16 bis 18 des Vordrucks zur Angabe des Wohnorts der Eltern des Ver- 
storbenen nicht aus, so ist diese Angabe, unter Beobachtung der Vorschriften in §# 9 Absatz 3 der 
Unterweisung, an den Nand zu schreiben. Auf Zeile 19 ist nur der Ort, wo der Tod er- 
folgte, einzutragen. 
§ 65. 
Verspätete Todesanzeige. 
Hat im Falle des § 60 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Beerdigung ohne Ge- 
nehmigung der Ortspolizeibehörde vor der Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegister statt- 
gefunden und ist darauf die Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Eintragung erteilt worden, so 
hat der Standesbeamte die zur Anzeige des Sterbefalles verpflichtete Person zum Erscheinen an- 
zuhalten und auf Grund der von ihr zu machenden Angaben, unter Benutzung des Vordrucks, 
die Eintragung in das Sterberegister vorzunehmen. Am Schlusse des Eintrags ist die erfolgte Ge- 
nehmigung der Aufsichtsbehörde zu erwähnen. " 
Ist in einem solchen Falle die Ortspolizeibehörde oder der Anstaltsvorsteher zur Erstattung 
der Anzeige verpflichtet, so hat der Standesbeamte, wenn er von dem Todesfalle Kenntnis erhält, 
die genannte Behörde an die Anzeige zu erinnern und nach deren Eingang, wenn sie schriftlich 
erstattet wird, die Eintragung unter Beobachtung der Vorschriften in §§ 12 und 13 der Vorschriften 
des Bundesrats, soweit nötig unter Durchstreichung des Vordrucks, zu bewirken. 
§ 66. 
Anzeigen von Todesfällen an den Bezirksdirektor. 
Der Standesbeamte hat in Erfüllung der Vorschriften in § 45 Ziffer 7b der deutschen 
Wehrordnung vom 28. September 1875 bis zum 15. Januar jedes Jahres Auszüge aus den 
Sterberegistern des verflossenen Kalenderjahres, enthaltend den Eintrag von Todesfällen männlicher 
Personen seines Bezirks, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an den Groß- 
herzoglichen Bezirksdirektor unentgeltlich einzusenden. 
§ 67. 
Anzeigen an das Amtsgericht über Todesfälle von Ansländern. 
Wenn ein Ausländer, d. h. eine dem Deutschen Reiche nicht angehörige Person, mit 
Tode abgeht, ist vom Standesbeamten ein beglaubigter Negisterauszug über den Sterbefall an das 
Amtsgericht einzureichen.
	        
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