Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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§ 2. 
Als Militärpersonen gelten im Sinne dieser Verordnung für die Dauer einer Mobilmachung 
außer den zum Heere gehörenden Militärpersonen alle diejenigen Personen, welche sich in irgend 
einem Dienst= oder Vertragsverhältnisse bei dem Heere befinden oder sonst sich bei demselben auf- 
halten oder ihm folgen, einschließlich von Kriegsgefangenen. 
Zweiter Abschnitt. 
Beurkundung der Geburten. 
83. 
Für die Beurkundung von Geburten, welche sich innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs 
ereignen, sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. 
84. 
Bei Geburten außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs geschieht die Anzeige an den zu— 
ständigen Standesbeamten durch den Kommandeur oder Vorstand derjenigen Behörde oder den Kom- 
mandeur derjenigen Truppe, bei welcher sich die Mutter bei ihrer Niederkunft aufhält, bezw. vor ihrer 
Niederkunft zuletzt aufgehalten hat. 
Dem betreffenden Kommandeur oder Vorstand ist die Geburt durch diejenige Person anzuzeigen, 
welche nach § 18 des Gesetzes zur Anzeige an den Standesbeamten verpflichtet sein würde, wenn die 
Geburt innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs sich ereignet hätte. Die Anzeige erfolgt entweder 
unmittelbar oder durch Vermittelung des nächsten mit Disziplinarstrafgewalt versehenen militärischen 
Vorgesetzten. 
85. 
Für die Beurkundung der im § 4 dieser Verordnung bezeichneten Geburten ist derjenige 
Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren bisherigen Wohnsitz gehabt hat, und wenn 
ein Wohnsitz derselben im Inlande nicht bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen Bezirks, in welchem 
dieselbe geboren ist. · 
§6. 
Für den Inhalt der Geburtsanzeigen ist der 8 22 des Gesetzes maßgebend. 
Dritter Abschnitt. 
Form und Beurkundung der Cheschließung. 
87. 
Eheschießungen von Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung 
verlassen haben, erfolgen innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs nach den allgemeinen gesetzlichen 
Bestimmungen. 
Außer den im § 42 des Gesetzes genannten zuständigen Standesbeamten ist auch derjenige 
Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen augenblicklichen dienstlichen Aufenthalt hat. 
8. 
Die Divisions-Kommandeure, sowie bienn höheren oder gleichen Befugnissen ausgerüsteten 
Militärbefehlshaber sind ermächtigt, für Eheschließungen der ihnen untergebenen Militärpersonen, 
wenn dieselben außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs erfolgen, die Verrichtungen der Standes- 
beamten — unter Beachtung des § 3 Absatz 3 des Gesetzes — einem oberen Militärbeamten als 
Stellvertreter des zuständigen Standesbeamten (§ 11) zu übertragen. 
9. 
Vor der Eheschließung haben die Lerlalle dem Beamten (8§ 8) die Dispensation von dem 
Aufgebot (§ 50 des Gesetzes) oder eine Bescheinigung des zuständigen Standesbeamten (§ 11) des
	        
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