Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Auf  Grund  der  Artikel  48  und  52  der  Reichsverfassung  wird  nachstehende  Telegraphenordnung
  erlassen.
81.

1  Die  Benutzung  der  für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmten  Telegraphen  steht
jedermann  zu.  Die  Verwaltung  hat  jedoch  das  Recht,  ihre  Linien  und  Anstalten  zeitweise
  ganz  oder  zum  Teil  für  alle  oder  für  gewisse  Gattungen  von  Telegrammen  zu
schließen.

Privattelegramme,  deren  Inhalt  gegen  die  Gesetze  verstößt  oder  aus  Rücksichten
des  öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit  für  unzulässig  erachtet  wird,  werden  zurückgewiesen.
  Die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  des  Inhalts  steht  dem  Vorsteher  der
Aufgabeanstalt,  der  Zwischen=  oder  Ankunftsanstalt  oder  dessen  Vertreter,  in  zweiter
Instanz  der  dieser  Anstalt  vorgesetzten  Telegraphenbehörde  und  in  letzter  Instanz  der
obersten  Telegraphenbehörde  zu;  gegen  die  Entscheidung  der  obersten  Telegraphenbehörde
findet  eine  Berufung  nicht  statt.  Bei  Staatstelegrammen  steht  den  Telegraphenanstalten
eine  Prüfung  der  Zulässigkeit  des  Inhalts  nicht  zu.

82.

1  Die  Telegramme  werden  in  folgende  Gattungen  eingeteilt:
1.  Staatstelegramme,
2.  Telegraphen-Diensttelegramme,
3.  2)  dringende
b)  gewöhnliche
Bei  der  Beförderung  genießen  die  Staatstelegramme,  die  als  solche  bezeichnet  und
durch  Siegel  oder  Stempel  beglaubigt  sein  müssen,  vor  den  übrigen  Telegrammen,  die
Telegraphen-Diensttelegramme  vor  den  Privattelegrammen  und  die  dringenden  Privattelegramme
  vor  den  gewöhnlichen  Privattelegrammen  den  Vorrang.
1  Nach  der  Abfassung  des  Textes  sind  zu  unterscheiden:
1.  Telegramme  in  offener  Sprache,
2.  Telegramme  in  geheimer  Sprache.
Die  geheime  Sprache  scheidet  sich  in
verabredete  undchiffrierte  Sprache.
Ein  Telegramm  kann  ausschließlich  in  offener,  verabredeter  oder  chiffrierter  Sprache
abgefaßt  sein,  oder  diese  Sprachen  können  nebeneinander  gebraucht  werden;  in  dem  zuletzt
  bezeichneten  Falle  heißt  das  Telegramm  ein  gemischtes.

Privattelegramme.

Benutzung  des
Telegraphen.

Einteilung  der
Telegramme.