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Anlage V zu § 38 der Unterweisung.
Muster zur Eintragung des Kindes einer Witwe oder geschiedenen Frau.
1. Wenn der Tag der EChetrennung urkundlich nachgewiesen ist:
Weizt, den 18. Descuber 1900.
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, der Persönlichkeit nach bekannt,
die Hebamme Laroline Möller wohnhaft in Weimar, und zeigte an, daß in ihrer Gegenwart von
der Albertine Jingst geborenen Limmormunn, evungelischer Religion, von ihrem Ehemanne dem
Handarbeiter Karl Jümgst, hatholischor Religion, wohnhaft zu Ettersburg, seit dem 10. Nini 1900
rechtskräftig geschieden, wohnhaft in Weimar, zu Weimar am 212000/1e#2 Dercmbe des Jahres
tausend neunhundert Vormittags um acht Uhr ein Knabe geboren worden
sei und daß das Kind die Vornamen Carl Frihrich erhalten habe.
(Vorstehend ein Driuckivort gestrichen.)
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
Karoline Möller.
Der Btandesbeamte.
N.
2. Wenn der Tag der Ehetrennung urkundlich nicht nachgewiesen ist:
Weimur, den 20. Degember 1900.
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lischer Religion, wohnhaft in Weimar, am 10. Februar 1899 — vor mehr als 302 Tagen —
rechtskräftig geschieden, wohnhaft in Weimar, zu Weimar, am fünfaehnten Deacmber des Jahres
tausend neunhundert Nachmittags um drei Uhr ein Mädehen geboren
worden sei und daß das Kind die Vornamen Maria Anna erhalten habe.
Der Todestag des Ehemannes — der Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils — ist
urkundlich nicht festgestellt worden.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
LKaroline Möller.
Ver Standesbeamte.
N.
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