Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art.  30.

Die  Bestimmungen  der  §§  61—68  und  77  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
sinden  auch  auf  die  nicht  zur  ordentlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit  gehörenden  Geschäfte  der
Landgerichte  entsprechende  Anwendung.

Die  Bestimmungen  über  die  Bestellung  der  Vorsitzenden  der  Kammern  für  Handelssachen
  und  über  die  Stellvertretung  derselben  werden  im  Verordnungswege  getroffen.

Ausfertigungen  der  Landgerichte,  insoweit  hiefür  nicht  die  Bestimmungen  der  Reichs-Prozeßordnungen
  maßgebend  sind,  unterzeichnet  der  Präsident,  in  den  Fällen  des  §  100
des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  der  Vorsitzende  der  Kammer  für  Handelssachen.

In  der  Pfalz  unterzeichnet  die  Ausfertigungen  der  Gerichtsschreiber.

Soweit  dem  Direktor  des  Bezirksgerichts  die  Erledigung  einzelner  Geschäfte  durch
besondere  Bestimmung  zugewiesen  ist,  geht  diese  Verpflichtung  auf  den  Präsidenten  des
Landgerichts  über.

 

 

Art.  31.

Die  gerichtliche  Beglaubigung  amtlicher  Unterschriften  zum  Zwecke  der  Legalisation  im
diplomatischen  Wege  erfolgt  durch  den  Präsidenten  des  Landgerichts.

Art.  32.

Der  Präsident  des  Landgerichts  wird,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §&  65  des
Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes,  in  allen  seinen  Dienstgeschäften  durch  dasjenige  Mitglied
des  Präsidiums  vertreten,  welches  dem  Range  nach,  bei  gleichem  Nange  dem  Dienstalter
nach  und  bei  gleichem  Dienstalter  der  Geburt  nach  das  älteste  ist.

Art.  33.

Wenn  in  einzelnen  Fällen  bei  einem  Landgerichte  die  zur  Beschlußfassung  erforderliche
Zahl  von  Gerichtsmitgliedern  nicht  vorhanden  ist,  so  können  ausnahmsweise  durch  den
Präsidenten  Richter  der  am  Gerichtssitze  befindlichen  oder  benachbarter  Amtsgerichte  des
Landgerichtsbezirks  beigezogen  werden.