Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

  
— 76 — 
es Bräutigams. 
a. b. 
d äuti der Braut. 
  
14. Ob und wie beide mit— 
einander verwandt oder 
verschwägert sind oder 
durch Annahme an Kin- 
desstatt in einem Ver- 
hältnis stehen, durch wel- 
ches die Ehe zwischen 
ihnen verboten ist. 
(88 1310. 1311 
des Bürgerlichen Gesetbuches.) 
  
15. Elterliche Zustimmung. 
(5 1305 des Bürgerlichen Gesetzbuches.) 
  
16. Genehmigung des Vor- 
mundes. 
(5 1304 des Bürgerlichen Gesetzbuches.) 
  
  
17. Genehmigung der Dienst- 
behörde. 
(§ 1315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.) 
  
  
  
18. Zeugnisse über die Zu- 
lässigkeit der Eheschlie- 
hung für Ausländer und 
Ausländerinnen. 
(§ 1315 Absatz 2 des Dürgerlichen 
Gesetzbuches. 175, 176 
des Ausführungsgesetzes dazu.) 
  
  
19. Verehelichungszeugnis 
für Bayern aus den rechts- 
rheinischen Landesteilen. 
(§ 178 des Ausführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuche.) 
  
20. Ob unverheiratet oder ver- 
heiratet gewesen. 
  
21. Wie und seit wann die 
vorige Ehe getrennt ist. 
s 1309 und 1313 
des Bülrgerlichen Gesetzbuches.) 
  
22. Befreiung zur Wieder- 
verheiratung. 
–w 1312 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 
182 des Ausflührungsgesetzes dazu.) 
  
23. Ob aus der früheren Ehe 
minderjährige Kinder vor- 
handen und die Vermö- 
gensauseinandersetzung 
mit diesen erfolgt ist. 
(§ 1314 des Bürgerlichen Gesetzbuches.) 
  
Unterschrift 
  
  
der Verlobten: 
des Standesbeamten: "
	        
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