Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Wir 
Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Nachdem Wir für nötig erkannt, das Volksschulwesen des Großherzogtums 
auf der bisherigen Grundlage in umfassender Weise neu zu ordnen und den 
Bedürfnissen der Gegenwart entsprechend fortzubilden, verordnen Wir hierdurch 
mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: 
A. Die Elementarschule. 
I. Die Schule. 
81. 
Die Volksschule hat die Aufgabe, der Jugend durch Unterricht und Er— 
ziehung die Grundlagen sittlich-religiöser Bildung und die für das bürgerliche 
Leben nötigen allgemeinen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewähren. 
8 2. 
Unbedingt notwendige Gegenstände des Unterrichts in der Volksschule sind: 
Religions- und Sittenlehre, 
Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben, 
Rechnen mit Zahlen und Raumgrößen, 
Natur- und Erdkunde, 
Geschichte, 
Gesang, 
Turnen und Zeichnen für Knaben.
	        
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