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§12.
Die Zahl der von einem Lehrer zu unterrichtenden Kinder darf in der
Regel 80 nicht übersteigen. Wird diese Zahl nach dem Durchschnitte der letzten
fünf Jahre überstiegen, so ist für die Errichtung einer zweiten Klasse unter
einem zweiten Lehrer und für die Herstellung der nötigen Lokalitäten und Schul-
einrichtungen zu sorgen.
Ein zeitweiliger Nachlaß hierin kann von der obersten Schulbehörde
nur unter besonderen Umständen, namentlich daun zugestanden werden, wenn
die Gemeinde dürftig ist und der Lehrer zugleich durch besondere Anstrengung
und Leistungsfähigkeit auch bei geteiltem Unterrichte die große Kinderzahl nach
dem Urteile der obersten Schulbehörde zu befriedigendem Schulziele zu bringen
vermag.
Lehrern, welche zeitweilig durch gesteigerte Kraftanstrengung die Beanstandung
der Errichtung einer zweiten Schule solchergestalt möglich machen, ist von der
betreffenden Schulgemeinde eine von der obersten Schulbehörde zu bestimmende
jährliche Extravergütung zu gewähren.
8 13.
Schulen, an denen wenigstens drei Lehrer in ebenso viel Klassen tätig
sind, können als gegliederte Schulen der Leitung des ersten Lehrers unterstellt
werden, auf welchen alsdann zugleich die nächste Aufsicht über die ganze Schule
übergeht. Ist die Zahl der Schulklassen so groß, daß nach dem Ermessen
der obersten Schulbehörde diese Einrichtung nicht mehr genügt, so ist zur An—
stellung eines Rektors zu schreiten.
II. Die Schullehrer.
8 14.
Die Ausbildung der Volksschullehrer des Großherzogtums erfolgt auf
den vom Staate zu diesem Zwecke errichteten und unterhaltenen Schullehrer-
seminarien und deren Vorbereitungsschulen.
Der obersten Schulbehörde bleibt jedoch vorbehalten, auch anderswo hin-
reichend ausgebildete Volksschullehrer, welche sich über ihre Qualifikation ge-
nügend auszuweisen vermögen, im Schuldienst anzustellen.