Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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§12. 
Die Zahl der von einem Lehrer zu unterrichtenden Kinder darf in der 
Regel 80 nicht übersteigen. Wird diese Zahl nach dem Durchschnitte der letzten 
fünf Jahre überstiegen, so ist für die Errichtung einer zweiten Klasse unter 
einem zweiten Lehrer und für die Herstellung der nötigen Lokalitäten und Schul- 
einrichtungen zu sorgen. 
Ein zeitweiliger Nachlaß hierin kann von der obersten Schulbehörde 
nur unter besonderen Umständen, namentlich daun zugestanden werden, wenn 
die Gemeinde dürftig ist und der Lehrer zugleich durch besondere Anstrengung 
und Leistungsfähigkeit auch bei geteiltem Unterrichte die große Kinderzahl nach 
dem Urteile der obersten Schulbehörde zu befriedigendem Schulziele zu bringen 
vermag. 
Lehrern, welche zeitweilig durch gesteigerte Kraftanstrengung die Beanstandung 
der Errichtung einer zweiten Schule solchergestalt möglich machen, ist von der 
betreffenden Schulgemeinde eine von der obersten Schulbehörde zu bestimmende 
jährliche Extravergütung zu gewähren. 
8 13. 
Schulen, an denen wenigstens drei Lehrer in ebenso viel Klassen tätig 
sind, können als gegliederte Schulen der Leitung des ersten Lehrers unterstellt 
werden, auf welchen alsdann zugleich die nächste Aufsicht über die ganze Schule 
übergeht. Ist die Zahl der Schulklassen so groß, daß nach dem Ermessen 
der obersten Schulbehörde diese Einrichtung nicht mehr genügt, so ist zur An— 
stellung eines Rektors zu schreiten. 
II. Die Schullehrer. 
8 14. 
Die Ausbildung der Volksschullehrer des Großherzogtums erfolgt auf 
den vom Staate zu diesem Zwecke errichteten und unterhaltenen Schullehrer- 
seminarien und deren Vorbereitungsschulen. 
Der obersten Schulbehörde bleibt jedoch vorbehalten, auch anderswo hin- 
reichend ausgebildete Volksschullehrer, welche sich über ihre Qualifikation ge- 
nügend auszuweisen vermögen, im Schuldienst anzustellen.
	        
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