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8 16.
Die Einrichtung und die Lehrziele dieser Seminare sind von der obersten
Schulbehörde so zu bestimmen, daß die darin den künftigen Lehrern erteilte
theoretische und praktische Unterweisung dem Bedürfnisse der Volksschule entspricht.
8 16.
Der Seminarist, welcher nach vollendetem Schulkursus das Zeugnis der
Reife erlangt hat, wird unter die Schulamtskandidaten aufgenommen und ist
verpflichtet, zunächst in provisorischer Anstellung sich im Volksschuldienste des
Großherzogtums verwenden zu lassen.
Die in solcher provisorischer Anstellung zurückgelegte Dienstzeit gilt als
Vorbereitungsdienst.
§ 17.
Nach dieser provisorischen Verwendung, die in der Regel zwei Jahre
währt, und nach bestandenem zweiten Examen erfolgt die definitive Anstellung
durch die oberste Schulbehörde mittelst Ministerialdekrets.
Die Anstellung als Rektor setzt in der Regel eine wohlbestandene besondere
Rektoratsprüfung voraus.
8 18.
Jeder Lehrer ist verpflichtet, sich auf eine andere Schulstelle versetzen zu
lassen, sobald dies ohne Einbuße in seinem Diensteinkommen geschieht. Vor
der Beschlußfassung hierüber ist der Lehrer und die betroffene Gemeinde zu hören.
8 19.
Jeder Lehrer ist verpflichtet, wöchentlich bis zu 32 Lehrstunden, einschließlich
des Turnunterrichts, aber ausschließlich des gegen besondere Vergütung zu er—
teilenden Unterrichts in der Fortbildungsschule (§ 75), bei sich nötig machender
Vertretung eines andern Lehrers vorübergehend auch noch mehr Lehrstunden
nach Anordnung der Schulbehörde zu halten, den vorgeschriebenen Lehrplan
nicht ohne ausdrückliche Genehmigung dieser letzteren zu verändern, überhaupt die
ihm von seinen vorgesetzten Behörden erteilten Weisungen zu befolgen, nament-
lich auch in der Handhabung der Disziplin und im Gebrauche der Strafmittel.
8 20.
Jeder Lehrer ist verpflichtet, auf seine stete Fortbildung bedacht zu sein
und an den amtlichen Lehrerkonferenzen und Lesezirkeln sich zu beteiligen.