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8 21.
Die Erteilung von Privatunterricht, die Führung der Kirch- und Gemeinde—
rechnungen und die Besorgung der Gemeindeschreiberei ist dem Lehrer gestattet,
so weit und so lange dies nach dem Urteile seiner vorgesetzten Behörde ohne
Nachteil für seinen Schuldienst geschehen kann.
Zu anderen Nebengeschäften bedarf er der vorgängigen Erlaubnis seiner
vorgesetzten Dienstbehörde.
8 22.
Während der Behinderung eines Lehrers oder Rektors, sowie während
der Vakanz einer Schulstelle sind die übrigen Lehrer desselben Ortes oder der
Umgegend nach Anordnung des Bezirksschulinspektors zur stellvertretenden Aus-
hilfe verpflichtet. Die Stellvertretung ist nach den im Verordnungswege zu
bestimmenden Sätzen zu vergüten, nicht nur wenn sie länger als einen Monat
währt, sondern auch wenn sie bei einer Vakanz von auswärtigen Lehrern be-
sorgt wird.
Eine Vergütung findet im letzteren Falle nicht statt, soweit die Stell-
erträgnisse den Hinterbliebenen während der sogenannten Gnadenzeit zufließen.
8 23.
Die Reinigung und Heizung der Schullokalitäten darf dem Lehrer nicht
angesonnen werden, dafern er sich nicht bereit erklärt, dieselbe zu übernehmen.
8 24.
Die dem Lehrer nach jedes Orts Herkommen obliegenden kirchlichen
Funktionen ist derselbe auch künftig zu verrichten verbunden (cf. 8 34.). Da—
gegen ist er zu dem Glocken- und Uhrdienst, dem Gregorius- und Neujahr—
singen, dem Gevatterbrieftragen, Hochzeitsbitten und Chorrocktragen nicht ver—
pflichtet.
§ 25.
Diejenigen Gemeinden, welche ohne Staatshilfe für die Besoldungen ihrer
Lehrer, einschließlich der Alterszulagen, und die sonstigen Bedürfnisse ihrer
Schulen sorgen, haben das Recht der Anstellung ihrer Lehrer unter Vorbehalt
des Bestätigungsrechts der obersten Schulbehörde.
Dieses Anstellungsrecht wird durch den Ortsschulvorstand ausgeübt. Zu
der Wahl ist der Gemeinde eine vierwöchige Frist nachgelassen. Läuft diese