226
wird, hat auf Verlangen der Schulgemeinde die von dieser empfangene Um—
zugsentschädigung zurückzuerstatten. Wenn die oberste Schulbehörde einen Lehrer
vor Ablauf von sechs Jahren aus anderen Gründen als auf Antrag des Lehrers
oder der Gemeinde versetzt, bleibt eine billige Entschädigung der Gemeinde für
die gehabten Umzugskosten aus der Volksschulkasse nach dem Ermessen der
obersten Schulbehörde vorbehalten.
§ 29.
Die Berechnung des mit jeder Schulstelle verbundenen Diensteinkommens
erfolgt nach der jedesmal neuesten Veranschlagung der einzelnen Besoldungs-
teile in der Besoldungstabelle. Etwaige von der Gemeinde dem Lehrer für
seine Person über die eigentliche Stelldotation und die gesetzliche Minimal-
besoldung hinaus bewilligte Zuschüsse werden bei Berechnung der Alterszulagen
wie der Pension und des Wartegeldes nicht mit in Betracht gezogen.
8 30.
Die vorhandenen, über die Minimalbesoldung hinausgehenden Stelldotationen
sollen in der Regel sowohl hinsichtlich des Gesamtbetrags als hinsichtlich der
einzelnen Besoldungsteile unverändert bleiben; es dürfen jedoch zur billigen
Ausgleichung oder Abstufung des Einkommens schon vorhandener oder neu zu
begründender Schulstellen in einer und derselben Gemeinde bleibende über—
tragungen von einer Stelle auf eine andere durch Beschluß des Schulvorstandes
mit Genehmigung der obersten Schulbehörde stattfinden, soweit nicht wohl—
erworbene Rechte entgegenstehen.
8 31.
Über die den Lehrern zu gewährenden Minimalbesoldungen und Alters—
zulagen trifft ein besonderes Gesetz Bestimmung.!)
8 32.
Die Erträge erledigter Lehrerstellen, soweit sie nicht für die sogenannte
Gnadenzeit und zur Bestreitung von Stellvertretungskosten zu verwenden sind,
fließen ebenso wie die freibleibenden Stellerträgnisse in den Fällen, wo noch
1) Siehe Ziffer 1 des dritten Nachtrags vom 25. Mai 1898 (Regbl. S. 93) zum Volksschul-
gesetz: „Die Vorschriften zu § 31 Absatz 2, 3 und 4 des Gesetzes über das Volksschulwesen vom
24. Juni 1874 und die auf Grund der letzteren Vorschrift erlassenen Ortsstatute
kommen in Wegfall.“ Es handelt sich hierbei um die ortsstatutarische Regelung des Einkommens der
einzelnen Stellen in den früher klassifizierten Orten.