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4) Im Falle einer durch künftige Vermehrung der kirchlichen Dienste des
Lehrers bedingten Erhöhung der Vergütung hat die Kirchgemeinde für
den Mehrbetrag ohne Anspruch auf entsprechende Erhöhung der staat-
lichen Beihülfe aufzukommen.
Entstehen Kirchendienste des Lehrers in einer Gemeinde, in der
solche überhaupt noch nicht bestanden, so hat die Kirchgemeinde für die
Vergütung ohne Anspruch auf Gewährung einer staatlichen Beihülfe
aufzukommen.
5) Die Kirchgemeinde kann die Besorgung des Kirchendienstes unter Zu-
stimmung des Staatsministeriums jederzeit eigenen Kirchendienern über-
tragen.
In diesem Falle verbleiben der Kirchgemeinde die unter Ziffer Za
und b erwähnten Mittel auch fernerhin.
6) Werden von der Schulgemeinde und der Kirchgemeinde mit Genehmigung
des Staatsministeriums Lehrerbesoldungsstücke kirchlichen Ursprungs
aus der Hauptbesoldungstabelle ausgeschieden und der Kirchgemeinde
überlassen, so wird die staatliche Beihülfe bis zum Betrage des Wertes
der ausgeschiedenen Besoldungsstücke der Schulgemeinde überwiesen.
7) Wo in vorstehendem die Kirchgemeinde und der Kirchgemeindevor-
stand genannt ist, tritt au deren Stelle die Kultusgemeinde und der
Vorstand der Kultusgemeinde ein, sofern israelitische Schulstellen in
Frage stehen.
8 35.
Ein definitiv angestellter Lehrer, welcher entweder 40 Jahre lang in
definitiver Anstellung gedient hat oder 70 Jahre alt oder wegen einer nicht
durch eigene grobe Verschuldung herbeigeführten körperlichen oder geistigen
Schwäche zur Verwaltung seines Amtes bleibend unfähig geworden ist, hat ein
Recht darauf, mit der gesetzlichen Pension in den Ruhestand versetzt zu werden.
Unter denselben Voraussetzungen hat aber auch die oberste Schulbehörde das
Recht, ihn ohne sein Ansuchen in den Ruhestand mit der gesetzlichen Pension
zu versetzen.
Der Ruhegehalt der Lehrer wird nach denselben Grundsätzen bemessen,
welche jeweilig für die Pensionen der Großherzoglichen Staatsdiener gesetzlich
gelten. Dabei ist jedoch der Besoldung auch die Alterszulage, ungeachtet ihrer