Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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4) Im Falle einer durch künftige Vermehrung der kirchlichen Dienste des 
Lehrers bedingten Erhöhung der Vergütung hat die Kirchgemeinde für 
den Mehrbetrag ohne Anspruch auf entsprechende Erhöhung der staat- 
lichen Beihülfe aufzukommen. 
Entstehen Kirchendienste des Lehrers in einer Gemeinde, in der 
solche überhaupt noch nicht bestanden, so hat die Kirchgemeinde für die 
Vergütung ohne Anspruch auf Gewährung einer staatlichen Beihülfe 
aufzukommen. 
5) Die Kirchgemeinde kann die Besorgung des Kirchendienstes unter Zu- 
stimmung des Staatsministeriums jederzeit eigenen Kirchendienern über- 
tragen. 
In diesem Falle verbleiben der Kirchgemeinde die unter Ziffer Za 
und b erwähnten Mittel auch fernerhin. 
6) Werden von der Schulgemeinde und der Kirchgemeinde mit Genehmigung 
des Staatsministeriums Lehrerbesoldungsstücke kirchlichen Ursprungs 
aus der Hauptbesoldungstabelle ausgeschieden und der Kirchgemeinde 
überlassen, so wird die staatliche Beihülfe bis zum Betrage des Wertes 
der ausgeschiedenen Besoldungsstücke der Schulgemeinde überwiesen. 
7) Wo in vorstehendem die Kirchgemeinde und der Kirchgemeindevor- 
stand genannt ist, tritt au deren Stelle die Kultusgemeinde und der 
Vorstand der Kultusgemeinde ein, sofern israelitische Schulstellen in 
Frage stehen. 
8 35. 
Ein definitiv angestellter Lehrer, welcher entweder 40 Jahre lang in 
definitiver Anstellung gedient hat oder 70 Jahre alt oder wegen einer nicht 
durch eigene grobe Verschuldung herbeigeführten körperlichen oder geistigen 
Schwäche zur Verwaltung seines Amtes bleibend unfähig geworden ist, hat ein 
Recht darauf, mit der gesetzlichen Pension in den Ruhestand versetzt zu werden. 
Unter denselben Voraussetzungen hat aber auch die oberste Schulbehörde das 
Recht, ihn ohne sein Ansuchen in den Ruhestand mit der gesetzlichen Pension 
zu versetzen. 
Der Ruhegehalt der Lehrer wird nach denselben Grundsätzen bemessen, 
welche jeweilig für die Pensionen der Großherzoglichen Staatsdiener gesetzlich 
gelten. Dabei ist jedoch der Besoldung auch die Alterszulage, ungeachtet ihrer
	        
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