Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Wide rruflichkeit, soweit der Lehrer zur Zeit der Pensionierung sich tatsächlich 
im Genusse derselben befindet, hinzuzurechnen. 
An den Pensionen der dermalen schon emeritierten Lehrer wird durch dieses 
Gesetz nichts geändert. 
§ 36. 
Das Recht auf Bezug der Pension geht verloren, wenn der pensionierte 
Lehrer ohne eingeholte Erlaubnis bleibend in andere öffentliche Dienste tritt. 
837. 
Will ein Lehrer aus dem Volksschuldienste des Großherzogtums freiwillig 
ausscheiden, so kann er dies ohne vorherige Genehmigung der obersten Schul- 
behörde nur am Schlusse eines Schulhalbjahres und nur nach vorgängiger, 
mindestens dreimonatiger Kündigung. 
1 38. 
Gegen den Lehrer, welcher sich grober Pflichtwidrigkeiten schuldig macht, 
oder Ordnungswidrigkeiten wiederholt begeht, tritt, unbeschadet der sonst etwa 
verwirkten Strafe, das Besserungsverfahren ein, namentlich wenn er: 
1) ohne den erforderlichen Urlaub sich von dem ihm angewiesenen Wohn- 
orte entfernt und dabei seine Amtspflicht verabsäumt, 
2) es an Fleiß und Pünktlichkeit bei der Vorbereitung zum Unterricht 
und bei dem Unterricht selbst fehlen läßt, 
3) ungehorsam gegen die Anordnungen der Schulbehörden oder achtungs- 
widrig gegen seine Vorgesetzten sich benimmt, 
4) unverträglich in dienstlicher Beziehung ist, 
5) die amtliche Stellung zu eigennützigen Zwecken mißbraucht, 
6) die Schuljugend hart oder unangemessen behandelt, 
7) der Trunk= oder Spielsucht fröhnt, leichtsinnig Schulden macht, mit 
übel berüchtigten Personen oder an unpassenden Orten verkehrt, oder 
sonst in unwürdiger, seine berufliche Wirksamkeit beeinträchtigender 
Weise sich benimmt. 
Das Besserungsverfahren beginnt mit einem von dem Bezirksschulamte 
nach vorgängiger Feststellung der beschwerenden Handlungen zu erteilenden
	        
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