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schriftlichen Vorhalte und Verweise und einer Bedrohung mit zeit—
weiliger Amtsenthebung und Gehaltsentziehung bis zu drei Monaten, falls
keine Besserung eintritt.
Dieser Vorhalt verliert seine Wirkung, wenn nach Erteilung desselben
drei Jahre verflossen sind, ohne daß der Lehrer von neuem Anlaß zur Un-
zufriedenheit gegeben hat.
Werden dagegen wider denselben innerhalb dieses Zeitraums neue der-
artige Beschwerden erhoben, so ist nach vorgängiger Feststellung des Tatbestandes
über die bereits angedrohte zeitweilige Amtsenthebung oder Erteilung eines
Verweises Beschluß zu fassen und zugleich der zweite Vorhalt, ebenfalls
schriftlich, zu erteilen, und zwar dieser mit der Androhung bleibender Dienst-
entlassung bei nicht eintretender Besserung. Dieser zweite Vorhalt sowie die
zeitweilige Amtsenthebung wird nach Gehör des Lehrers von der obersten
Schulbehörde verfügt und eröffnet.
Bleibt auch dieser zweite Vorhalt ohne Wirkung, so kann von der obersten
Schulbehörde nach Gehör des Lehrers die bleibende Dienstentlassung verfügt
werden.
§ 39.
Ohne vorausgegangenes Besserungsverfahren kann Dienst-
entlassung von der obersten Schulbehörde nach Gehör des Lehrers und Feststellung
des Tatbestandes verfügt werden, wenn der Lehrer
a) zu Freiheitsstrafe von wenigstens zwei Monaten strafrechtlich verurteilt
wird, oder
b) fleischlich sich vergeht, sonst unzüchtig sich benimmt, oder gar die Schul-
jugend unzüchtig behandelt, oder sonst eine Handlung begeht, welche
eine Fortsetzung seiner amtlichen Wirksamkeit unmöglich macht.
8 40.
Gegen die von der obersten Schulbehörde verfügte Dienstentlassung steht
dem Lehrer Rekurs an die Entscheidung des Großherzogs im Gesamtministerium
binnen zehn Tagen zu. Neben diesem Rekurse steht dem Lehrer alternativ
binnen gleicher ausschließlicher, nicht erstreckbarer Frist Provokation auf gericht—
liche Entscheidung zu, welchen Falls der Staatsanwalt unter Mitteilung der
betreffenden Akten beauftragt wird, den entsprechenden Antrag nach dem Be—
schlusse der obersten Schulbehörde auf Dienstentlassung bei dem zuständigen