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Landgerichte!) zu stellen, dieses aber den Lehrer über die Anschuldigungspunkte
zu vernehmen, alle erforderlichen Erörterungen anzustellen und nach Maßgabe
dieses Gesetzes zu entscheiden hat, ob dem Antrage stattzugeben sei oder nicht.
Gegen diese Entscheidung steht beiden Teilen Berufung an das Ober—
landesgericht!) zu, welches in zweiter und letzter Instauz erkennt.
Mit der Dienstentlassung hört der Bezug des Diensteinkommens, sowie
der Anspruch auf Pension und die Mitgliedschaft am Lehrerwitwenfiskus auf.
8 41.
Dienstentsetzung tritt unbedingt ein, wenn gegen einen Lehrer wegen
einer strafbaren Handlung auf Zuchthausstrafe oder auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte oder auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter richterlich
erkannt wird.
8 42.
Ob während der gegen einen Lehrer eingeleiteten gerichtlichen Untersuchung
dessen vorläufige Amtssuspension zu verfügen sei, bleibt dem Ermessen der
obersten Schulbehörde überlassen.
8 43.
Abgesehen von den in den vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Fällen
der Unwürdigkeit oder Dienstuntauglichkeit, welche Dienstentsetzung, Dienstent—
lassung oder Pensionierung zur Folge haben, können Lehrer auch zur Disposition
gestellt, d. h. ihres Amtes unter Belassung von ½½ ihres bisherigen Dienst-
einkommens dann enthoben werden, wenn sie entweder
1) infolge veränderter Schuleinrichtung entbehrlich oder
2) durch eine, die Wiedergenesung nicht ausschließende Krankheit länger
als ein halbes Jahr an Besorgung ihrer Dienstgeschäfte fast gänzlich
behindert worden und eine baldige Besserung nicht zu hoffen ist, oder
wenn es
3) sonst aus Rücksichten auf den öffentlichen Dienst erforderlich erscheint.
9 In dem Voltoschulgeseb vom 24. Juni 1874 ist als Gericht erster Instanz das „Kreisgericht“,
als Gericht zweiter Instanz das „Appellationsgericht" genannt. Durch das Gesetz vom 8. März 1879
(Regbl. S. 65) ist die Zuständigkeit der Kreisgerichte auf die Landgerichte, des Appellationsgerichts auf
das Oberlandesgericht übertragen worden.