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§ 47.
Die Sorge für Erhaltung der Volksschulen liegt, soweit nicht etwa Kirch-
kassen oder andere Institute oder Personen zufolge eines Privatrechtstitels
beitragspflichtig sind, zunächst den Schulgemeinden ob.
Diese Pflicht der Gemeinde zur Herstellung und Unterhaltung einer Volks-
schule für die in ihrer Mitte wohnenden schulpflichtigen Kinder erstreckt sich
jedoch nur auf eine — wenn auch nach der Bestimmung des § 12 mehrklassige
— Schule ohne Unterschied der Konfession der einzelnen Kinder.
Gehören Kinder verschiedener Konfessionen der Ortsschule an, so kann von
der obersten Schulbehörde nach Vernehmung der betreffenden kirchlichen Behörden
auch ein mehrfacher Religionsunterricht an derselben Schule angeordnet werden.
8 48.
Die Leistungspflicht der Schulgemeinde in Beziehung auf die Volksschule
umfaßt namentlich folgende Punkte: sie hat zu sorgen
1) für die Errichtung und Unterhaltung der nötigen Schulhäuser und
Lehrerwohnungen nach Vorschrift der obersten Schulbehörde, sowie für
die Erhaltung der zu den Schulstellen gehörigen Grundstücke,
2) für die Aufbringung der Umzugs= und Einführungskosten der Lehrer (§ 28),
3) für die Aufbringung der Mindestbesoldungen der Lehrer und Lehrerinnen,
4) für die Schuleinrichtungen, sowie für die Reinigung und Heizung der
Schulstuben,
5) für die Unterrichtsmittel derjenigen Kinder, deren Eltern oder Erzieher
sie aus Bedürftigkeit nicht anzuschaffen vermögen,
6) für die etwaigen Kosten eines gesonderten Unterrichts, falls die Familie
des abgesonderten Kindes sie nicht aufzubringen vermag,
7) für die Aufbringung der besonderen Vergütung für den Lehrer im Falle
des § 12,
8) für die Aufbringung der Kosten der Stellvertretung erkrankter oder
sonst behinderter Lehrer und Lehrerinnen nach Maßgabe des § 22.
8 49.
Die für die Schulen ihres Bezirkes erforderlichen Mittel werden von der
einzelnen Gemeinde ebenso aufgebracht, wie andere Gemeindelasten.
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