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In betreff des Schulgeldes gelten folgende Bestimmungen:
1) die Einführung eines Schulgeldes da, wo gegenwärtig keins erhoben
wird, wie die Erhöhung oder Herabsetzung des bestehenden Schulgeldes
erfolgt durch ein Ortsstatut, das der Bestätigung der obersten Schul—
behörde bedarf;
2) das Schulgeld ist nur von denjenigen Kindern zu entrichten, welche die
Schule wirklich besuchen;
3) es muß von der Gemeinde einkassiert werden;
4) die Kinder der an derselben Schule tätigen Lehrer, sowie die Zöglinge
der Waisenanstalt sind frei von Schulgeldentrichtung.
8 50.
Bei Bildung einer zusammengesetzten Schulgemeinde trifft über die Ver—
teilung der Schullasten unter die einzelnen Gemeinden, aus denen sie besteht,
die oberste Schulbehörde, mit Ausschluß des Rechtswegs, Entscheidung nach
Vernehmung des betreffenden Bezirksausschusses.
Bei dieser obersten Entscheidung, welcher zunächst der Versuch der eigenen
Einigung der betreffenden Gemeinden vorauszugehen hat, wird, unter billiger
Berücksichtigung des Herkommens, die Seelenzahl und das Einkommen nach der
Aufstellung für die Staatssteuer, der Besitz der Schule im Orte und die größere
oder geringere Entfernung von demselben in Betracht kommen.
In gleicher Weise kann die Verteilung der Schullasten bei bereits be—
stehenden zusammengesetzten Schulgemeinden von der obersten Schulbehörde nach
Vernehmung des Bezirksausschusses abgeändert werden.
§ 51.
Bei Trennung einer zusammengesetzten Schulgemeinde erfolgt die finanzielle
Auseinandersetzung der dieselbe bildenden einzelnen Gemeinden, dafern sich diese
nicht freiwillig in anderer Weise einigen, gleichfalls, und zwar mit Ausschluß
des Rechtswegs, nach Bestimmung der obersten Schulbehörde, nachdem dieselbe
den Bezirksausschuß darüber vernommen hat.
52.—
Die einzelne Ortsschule wird in ihren rechtlichen Beziehungen durch den
Schulvorstand vertreten.
Der Schulvorstand ist zugleich die unterste Schulbehörde.