Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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gewählten, von der obersten Schulbehörde zurückgewiesenen Mitgliedes gedauert 
haben würden. 
Das mit der Aufsicht über die Ortsschule beauftragte Mitglied des Schul— 
vorstandes hat das Recht, dem Schullehrer Urlaub bis zu drei Tagen zu 
erteilen. 
8 60. 
Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Verhandlungen und 
den Geschäftsgang bei den Gemeinderäten sind auch für die Schulvorstände 
maßgebend, soweit in vorstehendem nicht etwas anderes geordnet ist. 
IV. Der Staat. 
*61. 
Der Staat ordnet und überwacht, unterstützt und ergänzt die Pflege der 
Volksschulen seitens der Gemeinden; ersteres durch Führung der Oberausfsicht 
über das ganze Volksschulwesen und durch Bestimmung seiner Einrichtung in 
allen Stücken, letzteres durch Darbietung nötiger Zuschüsse und Beihülfen. 
8 62. 
Die Beihülfe des Staates zu den Schullasten besteht darin, daß 
1) die Alterszulagen der Lehrer und Lehrerinnen, soweit sie durch das 
das gesetzliche Mindestmaß der Lehrerbesoldung übersteigende Stell— 
einkommen ungedeckt bleiben, deren Ruhegehalte und die Wartegelder 
der Lehrer bestritten, 
2) zur Gewährung von Pensionen der Witwen und Waisen verstorbener 
Volksschullehrer diejenigen Zuschüsse, welche neben den sonstigen Ein- 
nahmen der Schullehrerwitwenkasse zur Deckung der Ausgabe jeweilig 
erforderlich sind, geleistet, 
3) den an besonders entbehrungsreichen Orten angestellten Lehrern Orts- 
zulagen (§ 33) innerhalb der dafür verfassungsmäßig bewilligten Mittel und 
4) den Schulgemeinden zur Aufbringung ihrer Schulbedürfnisse jährliche 
Zuschüsse von je 75 Mark für jede am 1. Jannar 1904 bestehende 
Schulstelle gewährt werden. 
Soweit es sich im letzteren Fall um Gemeinden handelt, die mit
	        
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