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Gemeinden benachbarter Staaten zusammengeschult sind, werden anstatt
des vollen Zuschusses von 75 Mark von der obersten Schulbehörde
entsprechende Teilbeträge festgesetzt.
Außerdem werden, ebenfalls innerhalb der Grenzen der hierzu verfassungs-
mäßig verwilligten Mittel,
5) den Schulgemeinden, welche nach dem Ausspruch des Bezirksausschusses
nicht leistungsfähig genug sind, um die Schullasten aus eigenen Mitteln
tragen zu können, weitere staatliche Zuschüsse und zwar
a) zu den Kosten von Schulnenbauten und der Unterhaltung der Schul-
häuser und Lehrerwohnungen (§ 48 Ziffer 1),
b) soweit Schulgemeinden der Landorte sowie derjenigen Orte, welche
den Landorten gleich zu erachten sind, in Frage kommen, zu den
Besoldungen der Lehrer und Lehrerinnen in jährlichen Beträgen bis
zu 100 Mark für jede Schusstelle,
)zur Erhöhung der Besoldungen der Lehrer und Lehrerinnen bis auf
den gesetzlichen Mindestbetrag (§ 48 Ziffer 3) und zur Aufbringung
der sonstigen Schullasten, namentlich der Kosten des gesonderten
Unterrichts eines Kindes (88§ 8, 48 Ziffer 6) und des Unterrichts in
weiblicher Handarbeit, ferner der Stellvertretung erkrankter oder
sonst behinderter Lehrer und Lehrerinnen (88§ 22, 48 Ziffer 8),
sowie der Unterhaltung der Fortbildungsschule,
nach Festsetzung der obersten Schulbehörde gewährt.
Welche Orte den Landorten gleich zu achten sind, bestimmt nach Gehör
des Bezirksausschusses die oberste Schulbehörde, welche zugleich ermächtigt ist,
in den Fällen von Ziffer 5 b und c nach erfolgter erstmaliger Festsetzung der
Zuschüsse deren weitere Festsetzung innerhalb der Grenzen der dem Verwaltungs-
bezirk zu diesem Zweck voranschlagsgemäß zur Verfügung gestellten Mittel dem
Bezirksausschuß im Einbenehmen mit dem Schulamt zu übertragen.
§63.
Das dem Schulvorstande der Gemeinde zunächst übergeordnete Organ des
Staats zur Beaufsichtigung und Ordnung des Volksschulwesens ist einerseits
1) der Schulinspektor als technischer Beamter für die Beaufsichtigung der
Lehrer in ihrem Leben und Wirken, der Schuleinrichtungen und des