Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Schulunterrichts in dem ihm von der obersten Schulbehörde zugewiesenen 
Bezirke; 
andererseits 
2) das Schulamt, welches aus dem betreffenden Bezirksdirektor und dem 
zuständigen Schulinspektor gebildet wird, und die Aufsicht über die 
äußeren (Verwaltungs- und Disziplinar-) Angelegenheiten der Schulen 
und der Lehrer des Bezirks führt. 
8 64. 
Der Schulinspektor muß: 
1) die Schulen seines Bezirks von Zeit zu Zeit visitieren und die dabei 
oder auf sonstigem Wege zu seiner Kenntnis kommenden Mängel des 
Unterrichtswesens entweder — soweit dies tunlich — selbst alsbald 
abstellen oder höheren Orts zur Anzeige und Abstellung bringen. Er 
hat vorzugsweise seine Aufmerksamkeit zu richten: 
a) auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der erteilten 
Instruktionen und sonstigen Anordnungen in betreff der Schul- 
einrichtungen, 
b) auf die amtliche Wirksamkeit des Schulvorstands, 
) auf den Fleiß und das Verhalten der Lehrer, ihre Lehrmethode und 
die Fortschritte der Kinder, die Disziplin, Ordnung und Reinlichkeit, 
die in der Schule herrscht, 
d) auf die wissenschaftliche Fortbildung der Lehrer und deren Neben- 
beschäftigung, 
e) auf die äußeren Bedürfnisse der Schule und das Verhalten der Ge- 
meinde ihren desfallsigen Pflichten gegenüber. 
2) Der Schulinspektor hat die Lehr= und Stundenpläne der Schulen 
seines Bezirks entsprechend den bestehenden allgemeinen Vorschriften 
festzustellen, 
3) die einstweilige Verwaltung erledigter Stellen, der Lehrer sei gestorben 
oder erkrankt oder sonst behindert, zu ordnen, 
4) über Urlaubsgesuche der Lehrer, sofern sie mehr als drei und weniger 
als vierzehn Tage zum Gegenstande haben, Entschließung zu fassen,
	        
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