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5) die der Entwickelung des Schulwesens und der Fortbildung der Lehrer
dienenden Konferenzen zu veranstalten und zu leiten,
6) die Privatschulen seines Bezirks zu beaufsichtigen.
6.
Jeder Schulinspektor hat am Jahresschlusse einen eingehenden Bericht
über den Befund der abgehaltenen Schulvisitationen und über den Zustand
der Schulen seines Bezirks überhaupt zu erstatten und darin die zur Hebung
bestehender Ubelstände als nötig erscheinenden Maßnahmen in Vorschlag zu
bringen.
8 66.
Dem Schulamte liegen — bezüglich unbeschadet der Mitwirkung des
Bezirksausschusses (§ 62) — ob:
1) die Sorge für die Ausführung der Gesetze und Anordnungen in Be-
zug auf die äußeren Angelegenheiten der Schulen,
2) alle Geschäfte, welche die Anstellung, disziplinarische Behandlung und
Bestrafung, Dispositionsstellung, Pensionierung, Entlassung und Ab-
setzung eines Lehrers mit sich bringt;
3) die Leitung der Verhandlungen über Aus= und Einschulungen, die
Oberaufsicht über die Schulbauten, über die Schullokalitäten und
Schuleinrichtungen, über die Vermögensangelegenheiten der Schulstellen,
mit Einschluß der Feststellung der Schulbesoldungstabellen, über die
Erfüllung der den Gemeinden obliegenden Leistungspflichten;
4) die Begutachtung der Gesuche um Zuschüsse aus Staatsmitteln und
Erstattung sonst erforderter Gutachten.
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Oberste Schulbehörde ist das Staatsministerium, Departement des Kultus.
Ihm steht die oberste Leitung des gesamten Volksschulwesens im Großherzogtum
in allen Beziehungen und nach allen Richtungen, die oberste Anordnung alles
dessen, was zur Ausführung dieses Gesetzes nötig oder diensam ist, und die
endgültige Entscheidung aller in der Verwaltung des Volksschulwesens erhobenen
Fragen zu.
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