Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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5) die der Entwickelung des Schulwesens und der Fortbildung der Lehrer 
dienenden Konferenzen zu veranstalten und zu leiten, 
6) die Privatschulen seines Bezirks zu beaufsichtigen. 
6. 
Jeder Schulinspektor hat am Jahresschlusse einen eingehenden Bericht 
über den Befund der abgehaltenen Schulvisitationen und über den Zustand 
der Schulen seines Bezirks überhaupt zu erstatten und darin die zur Hebung 
bestehender Ubelstände als nötig erscheinenden Maßnahmen in Vorschlag zu 
bringen. 
8 66. 
Dem Schulamte liegen — bezüglich unbeschadet der Mitwirkung des 
Bezirksausschusses (§ 62) — ob: 
1) die Sorge für die Ausführung der Gesetze und Anordnungen in Be- 
zug auf die äußeren Angelegenheiten der Schulen, 
2) alle Geschäfte, welche die Anstellung, disziplinarische Behandlung und 
Bestrafung, Dispositionsstellung, Pensionierung, Entlassung und Ab- 
setzung eines Lehrers mit sich bringt; 
3) die Leitung der Verhandlungen über Aus= und Einschulungen, die 
Oberaufsicht über die Schulbauten, über die Schullokalitäten und 
Schuleinrichtungen, über die Vermögensangelegenheiten der Schulstellen, 
mit Einschluß der Feststellung der Schulbesoldungstabellen, über die 
Erfüllung der den Gemeinden obliegenden Leistungspflichten; 
4) die Begutachtung der Gesuche um Zuschüsse aus Staatsmitteln und 
Erstattung sonst erforderter Gutachten. 
’ 
Oberste Schulbehörde ist das Staatsministerium, Departement des Kultus. 
Ihm steht die oberste Leitung des gesamten Volksschulwesens im Großherzogtum 
in allen Beziehungen und nach allen Richtungen, die oberste Anordnung alles 
dessen, was zur Ausführung dieses Gesetzes nötig oder diensam ist, und die 
endgültige Entscheidung aller in der Verwaltung des Volksschulwesens erhobenen 
Fragen zu. 
1903 50
	        
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