Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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getragen werden, daß denjenigen Schülern, welche eine solche Fachbildung nicht 
suchen, ein dem allgemeinen Fortbildungszwecke entsprechender Unterricht 
darin zu teil werde. 
§ 72. 
Auch für die aus der einfachen Volksschule entlassenen Mädchen kann der 
Schulvorstand eine Fortbildungsschule errichten und die Verpflichtung zum 
Besuche derselben auf zwei Jahre erstrecken. 
8 73. 
In besonderen Fällen darf der Schulvorstand vom Besuche der Fort- 
bildungsschule ausnahmsweise dispensieren. 
8 74. 
Die Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungsschule hebt etwa entgegen— 
stehende privatrechtliche Verpflichtungen auf. 
8 75. 
Die im Schulbezirke angestellten Volksschullehrer oder Lehrerinnen sind 
auf Verlangen des Schulvorstandes auch zur Unterrichtserteilung in der 
Fortbildungsschule verpflichtet. Sie beziehen dafür ein besonderes, zunächst 
zwischen ihnen und dem Schulvorstande zu vereinbarendes, eventuell von der 
obersten Schulbehörde festzustellendes Honorar. Dieses Honorar bildet keinen 
Teil ihres eigentlichen Diensteinkommens. 
8 76. 
Die Unterhaltung der Fortbildungsschule liegt der Schulgemeinde ob, 
sowohl was das Honorar des Lehrers oder der Lehrerin, als auch was die 
Erhaltung, die Verheizung und Reinhaltung der Schulstube und die Beschaffung 
der Lehrmittel betrifft. 
Auch zur Deckung der Kosten der Fortbildungsschule darf die Gemeinde 
ein Schulgeld erheben. 
chulg ) 77. 
(Fällt aus.) 
8 78. 
Die Aufsicht über Errichtung, Einrichtung und Unterhaltung der Fort— 
bildungsschulen liegt denselben Behörden, welche die einfache Volksschule zu 
beaufsichtigen haben, und in demselben Instanzenzuge ob.
	        
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