243
getragen werden, daß denjenigen Schülern, welche eine solche Fachbildung nicht
suchen, ein dem allgemeinen Fortbildungszwecke entsprechender Unterricht
darin zu teil werde.
§ 72.
Auch für die aus der einfachen Volksschule entlassenen Mädchen kann der
Schulvorstand eine Fortbildungsschule errichten und die Verpflichtung zum
Besuche derselben auf zwei Jahre erstrecken.
8 73.
In besonderen Fällen darf der Schulvorstand vom Besuche der Fort-
bildungsschule ausnahmsweise dispensieren.
8 74.
Die Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungsschule hebt etwa entgegen—
stehende privatrechtliche Verpflichtungen auf.
8 75.
Die im Schulbezirke angestellten Volksschullehrer oder Lehrerinnen sind
auf Verlangen des Schulvorstandes auch zur Unterrichtserteilung in der
Fortbildungsschule verpflichtet. Sie beziehen dafür ein besonderes, zunächst
zwischen ihnen und dem Schulvorstande zu vereinbarendes, eventuell von der
obersten Schulbehörde festzustellendes Honorar. Dieses Honorar bildet keinen
Teil ihres eigentlichen Diensteinkommens.
8 76.
Die Unterhaltung der Fortbildungsschule liegt der Schulgemeinde ob,
sowohl was das Honorar des Lehrers oder der Lehrerin, als auch was die
Erhaltung, die Verheizung und Reinhaltung der Schulstube und die Beschaffung
der Lehrmittel betrifft.
Auch zur Deckung der Kosten der Fortbildungsschule darf die Gemeinde
ein Schulgeld erheben.
chulg ) 77.
(Fällt aus.)
8 78.
Die Aufsicht über Errichtung, Einrichtung und Unterhaltung der Fort—
bildungsschulen liegt denselben Behörden, welche die einfache Volksschule zu
beaufsichtigen haben, und in demselben Instanzenzuge ob.